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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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730.0 Energie

2. eine Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien.

4 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

3. Abschnitt: Effizienzziele für den Elektrizitätsverbrauch

Art. 43 Zielvorgaben für Elektrizitätslieferanten

1 Die Elektrizitätslieferanten müssen Zielvorgaben zur stetigen Steigerung der Effizienz beim Elektrizitätsverbrauch erfüllen. Die individuelle Zielvorgabe eines Elektrizitätslieferanten entspricht einem bestimmten, jährlichen Anteil seines Absatzes im Inland. Dieser Anteil beträgt höchstens zwei Prozent; der Bundesrat legt ihn fest.

2 Elektrizitätslieferanten mit einem jährlichen Absatz von 30 GWh oder mehr erfüllen ihre individuelle Zielvorgabe, indem sie dem Bund entsprechende Zertifikate abgeben. Soweit sie diese nicht aufgrund eigener, bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern umgesetzter Massnahmen erlangen, erwerben sie andere schweizerische, gemäss diesem Abschnitt ausgestellte Zertifikate.

3 Die übrigen Elektrizitätslieferanten können statt Zertifikate abzugeben eine Ersatzabgabe leisten, die sich nach ihrer individuellen Zielvorgabe und den durchschnittlichen Kosten bemisst, die anfielen, wenn sie selber Massnahmen ergreifen müssten.

4 Mit den Erträgen aus der Abgabe werden anderweitig Vorhaben zur Effizienzsteigerung finanziert. Diese Vorhaben werden im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 33 ermittelt.

Art. 44 Massnahmen und Zertifikate

1 Die Effizienzsteigerungen sind mittels standardisierter oder nicht standardisierter Massnahmen zu erreichen. Massnahmen, die insofern wirtschaftlich sind, als sie ohnehin getätigt würden, sind nicht anrechenbar. Nicht anrechenbar sind überdies Massnahmen:

a. im Rahmen von Verpflichtungen zur Rückerstattung der CO2-Abgabe oder des Netzzuschlags;

b. die von der öffentlichen Hand unterstützt werden;

c. aufgrund einer ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung.

2 Das BFE bezeichnet die einzelnen standardisierten Massnahmen und passt sie laufend an. Die nicht-standardisierten Massnahmen bedürfen der vorgängigen Prüfung und Zulassung. Das BFE kann dafür eine private Organisation beiziehen.

3 Die erzielten Effizienzsteigerungen werden mit Zertifikaten bescheinigt. Das BFE kann dafür eine private Organisation beiziehen.

4 Die Zertifikate sind handelbar und nicht an eine Zielvorgabe-Periode gebunden.