Vorlage
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
730.0 Energie
5 Der Bundesrat regelt insbesondere die Einzelheiten der Verpflichtungen nach Absatz 1, die Periodizität für die Rückerstattung sowie das Verfahren.
2. Abschnitt: Ausgleich der Mehrkosten der WKK-Anlagen
Art. 39 Finanzierung der Mehrkosten
1 Die durch die WKK-Vergütung insgesamt verursachten Mehrkosten werden von allen Netzbetreibern zu gleichen Teilen getragen, und zwar jeweils proportional zu der Menge an Elektrizität, die sie an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher in ihrem Netzgebiet geliefert haben.
2 Hierzu erfasst die Vollzugsstelle regelmässig die Mehrkosten aller Netzbetreiber und ermittelt den von den einzelnen Netzbetreibern zu tragenden Kostenanteil. Die notwendigen Daten sind zuhanden des Vollzugs zur Verfügung zu stellen.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere:
a. Art und Umfang der durch Netzbetreiber und Anlagebetreiber einzureichenden Daten und Auskünfte;
b. Erhebung und Bearbeitung der für den Vollzug notwendigen Daten sowie den Zugriff auf diese Daten;
c. Ausnahmen von der Pflicht der Netzbetreiber, sich an der Finanzierung zu beteiligen.
Art. 40 Vollzugskosten
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, der Vollzugsstelle die im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus nach Artikel 39 entstehenden Vollzugskosten zu vergüten. Die Berechnung richtet sich sinngemäss nach Artikel 39 Absatz 1.
6. Kapitel: Sparsame und rationelle Energienutzung
1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
Art. 41
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;
b. das energietechnische Prüfverfahren für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte;
c. die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, bei Elektrogeräten einschliesslich des Standby-Verbrauchs.