Vorlage
Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage
730.0 Energie
5 Die nationale Netzgesellschaft gewährt der Vollzugsstelle gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den für den Vollzug benötigten Daten, Informationen und Leistungen, über die sie aufgrund ihrer Aufgaben als nationale Netzgesellschaft verfügt. Sie erteilt der Vollzugsstelle keine Weisungen zur Vollzugspraxis.
6 Das BFE übt die Aufsicht über den Vollzug aus. Es kann der Vollzugsstelle Weisungen erteilen, auch zur Vollzugspraxis.
Art. 67 Zuständigkeit von Bundesbehörden
1 Das BFE entscheidet über:
a. Sanktionen nach Artikel 26 für Betreiber, die über Auktionen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen;
b. wettbewerbliche Ausschreibungen (Art. 33);
c. Geothermie-Garantien (Art. 34);
d. die Rückerstattung des Netzzuschlags und die Verpflichtungen nach Artikel 38;
e. die Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz beim Elektrizitätsverbrauch (Art. 43);
f. Gegenstände nach diesem Gesetz, die keiner anderen Stelle zugewiesen sind; vorbehalten bleiben Aufgaben administrativer Art oder von geringer Tragweite, die der Bundesrat anderen Stellen überträgt.
2 Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung bei Wasserkraftwerken nach Artikel 35.
3 Die ElCom entscheidet bei Streitigkeiten aufgrund von Artikel 17.
Art. 68 Rechtsschutz und Behördenbeschwerde
1 Die Verfügungen der Vollzugsstelle (Art. 66), des BFE, des BAFU und der ElCom können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2 Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
Art. 69 Enteignung
1 Für das Erstellen von Anlagen zur Gewinnung von Geothermie und Kohlenwasserstoffen oder zur Nutzung von Abwärme, die im öffentlichen Interesse liegen, können die Kantone enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.
2 Die Kantone können in ihren Vorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193010 über die Enteignung für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Präsidentin oder der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren
10 SR 711