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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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Gesetz 730.0
Art. 67a (neu) Investitionen in Liegenschaften
Dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienende Investitionen in beheizte oder klimatisierte Liegenschaftsteile im Geschäftsvermögen zählen nur dann zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, wenn die Liegenschaft den energetischen Mindeststandard (Art. 31a Abs. 2 und 3) bereits aufweist oder durch die Investitionen erreicht. Dies gilt auch für Abschreibungen auf diesen Investitionen.
Art. 205e (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Artikel 31a, 32 Absatz 2ter und 67a entfalten ihre Wirkung ab der zehnten Steuerperiode nach dem Inkrafttreten.
4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199020 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 9 Abs. 3bis—3quinquies (neu)
3bis Investitionen gemäss Absatz 3 Buchstabe a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
3ter Investitionen gemäss Absatz 3 Buchstabe a in beheizte oder klimatisierte Liegenschaften können nur dann abgezogen werden, wenn die Liegenschaft den energetischen Mindeststandard bereits aufweist oder durch die Investitionen erreicht.
3quater Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Mindeststandard in Zusammenarbeit mit den Kantonen und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation fest. Für verschiedene Liegenschaftstypen können unterschiedliche Mindeststandards festgelegt werden.
3quinquies Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt konkretisierende Vorschriften.
Art. 10 Abs. 1ter (neu)
1ter Dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienende Investitionen in beheizte oder klimatisierte Liegenschaftsteile im Geschäftsvermögen zählen nur dann zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, wenn die Liegenschaft den energetischen Mindeststandard (Art. 9 Abs. 3quater und 3quinquies) bereits aufweist oder durch die Investitionen erreicht. Dies gilt auch für Abschreibungen auf diesen Investitionen.
Art. 25 Abs. 1ter (neu)
1ter Dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienende Investitionen in beheizte oder klimatisierte Liegenschaftsteile im Geschäftsvermögen zählen nur dann zum
20 SR 642.14