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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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730.0 Energie
Art. 10 Kennzeichnung und Herkunftsnachweis von Elektrizität
1 Die Produktionsart und Herkunft von Elektrizität muss zum Zweck der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und Endverbraucher gekennzeichnet werden; die Herkunft muss zusätzlich mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung und zum Herkunftsnachweis vorsehen und regeln, wie die mit dem Herkunftsnachweissystem verbundenen Kosten zu decken sind.
3 Herkunftsnachweise für Elektrizität, für die eine Vergütung gemäss dem Einspeisevergütungssystem oder eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen entrichtet wird, dürfen nicht gehandelt und nicht übertragen werden.
2. Abschnitt: Raumplanung und Ausbau erneuerbarer Energien
Art. 11 Gemeinsame Planung für den Ausbau der erneuerbaren Energien
1 Die Kantone bezeichnen mit einer gemeinsamen Planung für die ganze Schweiz die Gebiete und Gewässerstrecken, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien eignen. Sie können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die freizuhalten sind. Die Planung enthält unter anderem grossflächige Angaben auf Karten.
2 Die Planung soll im Sinne einer landesweiten Gesamtsicht und mit Blick auf die Ausbauziele eine zweckmässige Nutzung der vorhandenen Potenziale ermöglichen. Gegenläufigen Interessen, insbesondere Schutzanliegen, ist Rechnung zu tragen.
3 Die Kantone stimmen sich untereinander ab und beziehen die betroffenen Kreise ein. Sie erstellen insbesondere eine Planung für die Wasser- und für die Windkraft.
Art. 12 Ausbaupotenzialplan und Aufgabe des Bundes
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wirkt bei den Planungsarbeiten der Kantone koordinierend mit. Es führt die Ergebnisse in einen gesamtschweizerischen Ausbaupotenzialplan zusammen.
2 Liegt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Ergebnis vor, das den Ausbauzielen genügend Rechnung trägt, so übernimmt es die Planung.
3 Der Bundesrat genehmigt den Ausbaupotenzialplan und berücksichtigt ihn bei der Genehmigung der Richtpläne. Der Bund berücksichtigt ihn bei der Erfüllung seiner raumwirksamen Aufgaben.
Art. 13 Raumplanung in den Kantonen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die für die Nutzung geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden, insbesondere für die Wasser- und für die Windkraft. Die Festlegungen erfolgen auf der Grundlage des Ausbaupotenzialplans, sobald dieser vorliegt.