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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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Gesetz 730.0
e. Energie aus Biomasse.
2 Als Neuanlagen gelten Anlagen, die für den betreffenden Standort geeignet sind und nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen werden, bei der Wasserkraft auch solche, die nach diesem Tag erheblich erweitert oder erneuert werden.
3 Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
b. Schlammverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen (Klärgasanlagen);
c. Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a. das Anmelde- und das Eintrittsverfahren;
b. die Vergütungsdauer;
c. energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d. das vorzeitige Erlöschen der Vergütung;
e. den vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem.
Art. 19 Teilweise Einspeisung
Der Bundesrat kann vorsehen, dass nebst einem allfälligen Eigenverbrauch (Art. 17 Abs. 2) eine bloss teilweise Einspeisung über das Einspeisevergütungssystem möglich ist (Splitting), insbesondere bei grossen Anlagen und wenn ein erheblicher Teil der Produktion eingespeist wird. Er regelt die Voraussetzungen.
Art. 20 Photovoltaik-Kontingente
1 Die Mittel, die jährlich für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen im Einspeisevergütungssystem eingesetzt werden, sind zu begrenzen.
2 Das Bundesamt für Energie (BFE) legt die Begrenzung fest. Es orientiert sich dabei an einem Richtwert von 600 GWh für das Jahr 2020 und trägt der Kostenentwicklung Rechnung.
3 Der Bundesrat legt weitere bei der Festlegung der Begrenzungen zu berücksichtigende Richtwerte für die Jahre 2035 und 2050 fest.
Art. 21 Vergütungssatz
1 Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.
2 Der Vergütungssatz bleibt grundsätzlich während der ganzen Vergütungsdauer gleich.