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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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Gesetz 730.0
b. Realisierungsstand der Anlage und Produktionsbeginn;
c. erwartete Produktionsmenge.
2 Mit dem Zuschlag nimmt ein Betreiber mit der betreffenden Anlage automatisch und ohne separate Anmeldung am Einspeisevergütungssystem teil. Verlässt er dieses, so kann er mit der betreffenden Anlage nicht mehr an einer späteren Auktion und dadurch am Einspeisevergütungssystem teilnehmen.
Art. 25 Verfahren
1 Das BFE ordnet die Auktionsrunden an und legt im Voraus fest:
a. den Beginn und die Dauer der jeweiligen Auktionsrunde;
b. die auszuschreibende Menge für Produktion oder Leistung;
c. die Frist für die Realisierung.
2 Es kann kürzere Vergütungsdauern festlegen als diejenigen nach Artikel 18, wenn dies den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Abschreibungspraxis der Betreiber besser gerecht wird und dadurch mehr und bessere Gebote zu erwarten sind.
3 Die Vollzugsstelle (Art. 66) führt die einzelnen Auktionen durch.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Auktionen, insbesondere:
a. den Auktions- und Zuschlagsmodus;
b. eine Aufwandentschädigung bei nicht ernsthaften oder missbräuchlichen Geboten;
c. die Art und Form der Publikation von Auktionsergebnissen und Ausnahmen.
Art. 26 Nichterreichen der Produktionsziele und Sanktion
1 Wird ein Projekt, für das der Betreiber der Anlage einen Zuschlag erhalten hat, nicht innerhalb der gesetzten Frist realisiert oder werden die zugesicherten Ziele nur teilweise erreicht, so kann der Betreiber mit einem Beitrag von bis zu 10 Prozent dessen belastet werden, was für die gesamte gebotene Menge bei vergleichbaren Projekten durchschnittlich über die ganze Vergütungsdauer als Einspeisevergütung anfällt.
2 Das BFE kann Untersuchungsmassnahmen treffen, um die Angaben zu erlangen, die nötig sind, um gegebenenfalls eine Sanktion zu verhängen.
3 Betreiber, die ihr Projekt nicht realisieren oder die zugesicherten Ziele nicht erreichen, können den Ausfall bei Produktion oder Leistung kompensieren, indem sie anderweitig für Ersatz sorgen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
Art. 27 Bilanzgruppen und Ausgleich unter den Netzbetreibern
1 Die von den Netzbetreibern gemäss diesem Abschnitt abgenommene Elektrizität wird einer oder mehreren Bilanzgruppen zugerechnet.
2 Von dieser Elektrizität übernehmen die Bilanzgruppen mit zugeordneten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern jenen Teil, den die Produzenten nicht selber am