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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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730.0 Energie

regeln, insbesondere:

a. für den sparsamen und rationellen Umgang mit Elektrizität in Gebäuden, Unternehmen und Fahrzeugen;

b. zur Reduktion von Umwandlungsverlusten bei elektrischen Anlagen zur Elektrizitätsproduktion- und -verteilung;

c. für die Nutzung nicht anders nutzbarer Abwärme für die Elektrizitätsproduktion.

Art. 34 Geothermie-Garantien

1 Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Vorbereitung und Errichtung von Geothermie-Anlagen können Garantien geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der Investitionskosten.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die durch die Garantien gedeckten anrechenbaren Kosten und das Verfahren.

Art. 35 Entschädigung bei Wasserkraftwerken

Dem Inhaber eines Wasserkraftwerks sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19916 über die Fischerei zu erstatten.

5. Kapitel: Finanzierung der Vergütungen und weiterer Massnahmen

1. Abschnitt: Netzzuschlag

Art. 36 Erhebung und Verwendung

1 Die nationale Netzgesellschaft erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Netzzuschlag). Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.

2 Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:

a. die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Vergütung im Einspeisevergütungssystem nach Artikel 18 und diejenigen nach Artikel 71 Absatz 8;

b. die Einmalvergütung nach Artikel 28;

c. die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 33;

d. die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 34;

e. die Entschädigung bei Wasserkraftwerken nach Artikel 35;

5 SR 814.20

6 SR 923.0