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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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730.0 Energie
Markt absetzen. Jede dieser Bilanzgruppen übernimmt proportional zu ihrem Lieferanteil am gesamten Endverbrauch ihren Anteil und bezahlt dafür den Marktpreis.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Bilanzgruppen; er kann eine solche Bilanzgruppe oder eine andere zentrale Stelle beauftragen, anstelle der Netzbetreiber die Vergütungen zu entrichten. Der Anteil der Vergütungen, der den Marktpreis übersteigt, wird aus dem Netzzuschlagfonds (Art. 37) finanziert.
3. Abschnitt: Einmaliger Beitrag für kleine Photovoltaik-Anlagen
Art. 28 Einmalvergütung
1 Die Betreiber einer Photovoltaik-Neuanlage unter 10 kW erhalten einen einmaligen Beitrag für diese Anlage (Einmalvergütung).
2 Eine Anlage, die erweitert oder erneuert wurde, gilt nicht als Neuanlage.
3 Der Betreiber, der für eine Anlage eine Einmalvergütung erhalten hat und die Anlage auf 10 kW oder mehr erweitert oder erneuert, kann damit nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen.
Art. 29 Höhe
1 Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen. Der Bundesrat legt die Ansätze fest und regelt weiter:
a. das Antragsverfahren;
b. die Mindestgrösse einer Anlage;
c. die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage;
d. eine Rückforderung der Einmalvergütung, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten sind;
e. die periodische Anpassung der Ansätze.
2 Die Einmalvergütung wird aufgrund anderer Hilfen weder verweigert noch gekürzt.
3 Der Betreiber einer Anlage darf mit deren Bau beginnen, bevor ihm die Einmalvergütung zugesichert worden ist.
Art. 30 Kontingente
1 Die Mittel, die jährlich für Einmalvergütungen für Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen eingesetzt werden, sind zu begrenzen.
2 Das BFE legt die Begrenzung zusammen mit derjenigen nach Artikel 20 fest. Die Richtwerte nach Artikel 20 gelten für die Summe beider Begrenzungen.