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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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730.0 Energie
Art. 49 Forschung, Entwicklung und Demonstration
1 Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die anwendungsorientierte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft.
2 Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen:
a. Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte;
b. Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation von energiepolitischen Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen.
3 Pilot- und Demonstrationsanlagen mit ausländischem Standort sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird.
Art. 50 Energie- und Abwärmenutzung
Der Bund kann im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung Massnahmen unterstützen zur:
a. sparsamen und rationellen Energienutzung;
b. Nutzung erneuerbarer Energien;
c. Nutzung der Abwärme insbesondere von Kraftwerken sowie von Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und Industrieanlagen.
2. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 51 Grundsätze
1 Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder als Finanzhilfe an Einzelprojekte fördern. Er gewährt bei Massnahmen nach Artikel 50 nur in Ausnahmefällen Finanzhilfen an Einzelprojekte.
2 Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die für die Gewährung von Globalbeiträgen von den Kantonen zu erfüllenden Voraussetzungen;
b. Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen an Einzelprojekte.
3 Soweit Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 direkt oder indirekt zur langfristigen Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden beitragen, können