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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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730.0 Energie

3 Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen, insbesondere über:

a. die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;

b. tiefere Vergütungssätze für Wasserkraftanlagen, die lediglich erheblich erweitert oder erneuert werden;

c. eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, wobei unter anderem die jeweiligen Kapitalkosten zu berücksichtigen sind;

d. die Anpassung der Vergütungssätze;

e. eine ausnahmsweise Anpassung der Vergütungssätze für bereits im Einspeisevergütungssystem befindliche Anlagen, wenn bei der Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.

4 Der Bundesrat kann für Anlagen, für die eine Zuweisung zu einer Referenzanlage nicht sinnvoll ist, vorsehen, dass der Vergütungssatz im Einzelfall nach den Gestehungskosten der betreffenden Anlage bestimmt wird. Er legt für diese Fälle die Voraussetzungen fest.

5 Der Vergütungssatz kann auch über Auktionen bestimmt werden (Art. 23).

Art. 22 Allgemeine Vergütung und Vergütung bei steuerbarer Produktion

1 Die Vergütung berechnet sich aufgrund der eingespeisten Elektrizitätsmenge und des Vergütungssatzes.

2 Bei Anlagen mit steuerbarer Produktion ist die Vergütung variabel. Der Bundesrat kann Anreize für eine möglichst marktgerechte Einspeisung setzen und insbesondere:

a. ein Bonus-Malus-System einführen;

b. eine verursachergerechte Verteilung der Kosten für Ausgleichsenergie regeln.

Art. 23 Auktionen

1 Der Bundesrat kann für das Einspeisevergütungssystem vorsehen, dass der Vergütungssatz für bestimmte Technologien, Kategorien oder Leistungsklassen durch Auktionen bestimmt wird.

2 Hat er von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, so bestimmt sich der Vergütungssatz im betreffenden Bereich ab diesem Zeitpunkt nur noch durch Auktionen.

Art. 24 Zuschlag

1 Bei den Auktionen kann für so viele Gebote ein Zuschlag erteilt werden, wie es die ausgeschriebene Menge (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) erlaubt. Hauptkriterium für den Zuschlag ist der Vergütungssatz; weiter sind insbesondere die folgenden Kriterien zu beachten:

a. Qualität des Projekts und der Anlage;