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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten
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Gesetz 730.0
sie im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes8 finanziert werden.
4 Die Förderung nach Artikel 49 Absatz 1 richtet sich auch für Einzelprojekte nach dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 19839.
5 Die finanzielle Unterstützung nach Artikel 49 Absatz 2 erfolgt in der Form von Finanzhilfen nach Artikel 53.
Art. 52 Globalbeiträge
1 Globalbeiträge werden nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Programm im jeweiligen Bereich verfügt. Sie dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Programms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten.
2 Im Bereich Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung werden insbesondere Programme zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung unterstützt.
3 Im Bereich Energie- und Abwärmenutzung sind mindestens 50 Prozent des einem Kanton zugesprochenen Globalbeitrags zur Förderung von Massnahmen Privater reserviert. Die Unterstützung von Massnahmen im Gebäudebereich erfolgt zudem nur, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt; der Bundesrat regelt die Ausnahmen, namentlich für Fälle, in denen eine solche Beitragsvoraussetzung unverhältnismässig ist.
4 Die Höhe der Globalbeiträge an die einzelnen Kantone bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht.
5 Die in einem Jahr nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des Folgejahrs bewilligen.
Art. 53 Finanzhilfen an Einzelprojekte
1 Finanzhilfen an Einzelprojekte werden in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur ausnahmsweise gewährt. Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen.
2 Die Finanzhilfen dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation des Finanzhilfeempfängers.
3 Als anrechenbare Kosten gelten:
8 SR… (BBl 2012 113)