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Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 36 Seiten

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Gesetz 730.0

bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

3 Für Anlagen nach Absatz 1, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht.

11. Kapitel: Strafbestimmung

Art. 70

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 41);

b. Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 10);

c. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 60);

d. im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 18), der Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen (Art. 28) oder des WKK-Vergütungssystems (Art. 31) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

e. im Rahmen der Erhebung des Zuschlags (Art. 36) oder von dessen Rückerstattung (Art. 38) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

f. im Rahmen der individuellen Zielvorgaben nach Artikel 43 unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

g. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

3 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht. Zuständige Behörde ist das BFE.

4 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

11 SR 313.0