Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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das Tausendfache überschreiten, dadurch Augen und Haut stark gefährden sowie eine Brandgefahr darstellen. Solche leistungsstarken Produkte lassen sich nicht mehr sinnvoll verwenden, sondern weisen ein hohes Missbrauchspotenzial auf. Diese oft im Ausland hergestellten Produkte können heute von Privatpersonen oder gewerblichen Anbietern unkontrolliert über den Internethandel in die Schweiz eingeführt und in Umlauf gebracht werden. Das Problem verschärft sich dadurch, dass neuerdings Vorsatzlinsen und andere speziell für Laserpointer konstruierte Vorrichtungen erhältlich sind, mit denen sich die Laserstrahlen bündeln und ausrichten lassen. Solche Zubehörteile ermöglichen es, dass auch die eigentlich ungefährliche Strahlung leistungsschwacher Laserpointer die Gesundheit gefährden kann.

Treffen solche Laserstrahlen auf das Auge, sind im besten Fall reversible Blendungen die Folge. Neben Blendungen können aber auch Netzhautverletzungen entstehen, da weder die Hornhaut noch der Glaskörper des Auges den Laserstrahl absorbiert. Starke Laserstrahlen verursachen sowohl reversible photochemische Schäden als auch irreversible Verbrennungen der Netzhaut, so dass ein eingeschränktes Sehvermögen oder auch Erblindungen möglich sind.

Blendungen können trotz ihres vorübergehenden Charakters Personen beeinträchtigen, die Flug- oder Fahrzeuge lenken. Sie stellen damit eine stark unterschätzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Solche Blendungen sind auch mit Laserpointern möglich, welche die Grenzwerte für Augen und Hautschäden einhalten. So werden in der Schweiz gut 130 Laserattacken pro Jahr auf Pilotinnen und Piloten verübt. Sie ereignen sich meist in den letzten Sekunden von Landeanflügen und verursachen bei den Cockpitbesatzungen länger andauernde Blendungen, schwarze oder farbige Fleckenerscheinungen auf der Netzhaut, eine partielle Farbenblindheit wie auch Wahrnehmungsstörungen. Sie können dazu führen, dass die Besatzung Instrumente nicht mehr erkennt und das Flugzeug durch unkontrollierte Handbewegungen in eine gefährliche Lage bringt. Meistens brechen geblendete Besatzungen den Anflug aus Sicherheitsgründen ab, was zu grossen wirtschaftlichen Verlusten führt. Es besteht zudem die Gefahr, dass Personen sehr starke Laserpointer auf Stative montieren und damit auf Flugzeuge zielen, die auf Reiseflughöhe fliegen. Nebst Pilotinnen und Piloten sind weitere Berufsgruppen besonders gefährdet: Helikopterbesatzungen sind durch die Vollverglasung des Cockpits stark exponiert und tragen Helme oder Nachtsichtgeräte, welche die Blendwirkungen verstärken können. Bei den Attacken auf Lokpersonal stellt die partielle Farbenblindheit ein grosses Problem dar, da sie die Sichtbarkeit von Signalen und Anzeigeinstrumenten verunmöglicht. Blendungen von Polizistinnen und Polizisten sind deshalb gefährlich, da die transparente, gebogene Helmform Laserstrahlen fokussiert und der Helm Abwendungsreaktionen erschwert.

Handlungsbedarf

Aufgrund der grossen Gesundheits- und Sicherheitsgefährdung müssen gefährliche Laserpointer sowie Zubehörteile, die den Laserstrahl ausrichten oder bündeln, verboten werden.

NIS- und Schall-Expositionen, die sich nicht einzelnen Produkten zuordnen lassen

NIS- oder Schallbelastungen, die sich nicht einzelnen Produkten zuordnen lassen, sollen die Gesundheit trotzdem nicht gefährden. Solche Situationen ergeben sich beispielsweise, wenn sich NIS- oder Schallexpositionen durch mehrere leistungsstarke Produkte überlagern, die bereits einzeln die Grenzwerte ausreizen. Im Vordergrund stehen Veranstaltungen wie Konzerte, anderweitige Vorführungen oder Angebote in Clubs und Discotheken. Sie führen oft zu gesundheitsgefährdenden Schallbelastungen, wenn sich die diversen verstärkten oder unverstärkten Schallquellen der Veranstalter und der Schall des Publikums überlagern. Gefährdungen entstehen auch dann, wenn Lasershows, starke Scheinwerfer, Stroboskope oder UV-Lampen auf das Publikum einwirken. Solche Gefährdungen werden heute durch die Grenzwerte für elektronisch verstärkten Schall und Laserstrahlen der Schall- und Laserverordnung (SLV; SR 814.49) zumindest teilweise begrenzt. Die SLV nimmt zusätzlich auch die Veranstalter in die Pflicht. Sie sollen das Publikum über diese Belastungen und ihre Gefährdungen informieren, ihm bei Bedarf Schutzmittel wie Gehörschütze verteilen und ihm Zonen zur Verfügung stellen, die weniger mit NIS oder Schall belastet sind.