Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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Der Bundesrat orientiert sich bei der Prüfung der Umsetzung dieses Artikels an internationalen Standards, insbesondere an denjenigen der EU. Massnahmen nach Artikel 5 Buchstabe a dürfen vom Bundesrat nur beschlossen werden, wenn diese zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig sind und sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Ansonsten könnte mit einer solchen Massnahme das Freihandelsabkommen mit der EU verletzt werden (Art. 13 i.V.m. Art. 20 FHA).

Artikel 6 Grundlagenbeschaffung

Artikel 6 bildet die Grundlage, um allfällige Massnahmen nach den Artikeln 3 bis 5 zu beschliessen und umzusetzen sowie die Öffentlichkeit nach Artikel 8 unabhängig und gemäss aktuellem Wissensstand zu informieren. Hingegen dient dieser Artikel nicht dazu, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eines Produktes zu definieren. Solche Anforderungen sollen wie bis anhin die Hersteller, die Inverkehrbringer, internationale Normengremien, wissenschaftliche Gremien und die Wissenschaft selbst definieren.

Der grösste Teil der Finanzierung der Grundlagenbeschaffung soll über eine direkte Finanzierung im Rahmen der Ressortforschung oder Forschungsförderung der Bundesverwaltung erfolgen. Diese richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der

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Innovation (FIFG, Art. 14). Nach Art. 16 FIFG wird unter Ressortforschung die Forschung verstanden, die von der Bundesverwaltung initiiert wird, weil sie die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Darunter fällt gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d FIFG auch die Auftragsforschung. Da die Forschung der Bundesverwaltung durch das FIFG abgedeckt ist, reicht ein Verweis auf diese Rahmenregelung aus (vgl. Botschaft zum FIFG; BBl 2011 8827).

Für die Grundlagenbeschaffung soll es möglich sein, auch weitere Fachbehörden des Bundes wie auch die bereits bestehenden Eidgenössischen Kommissionen für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR) und für Lärmbekämpfung (EKLB) beizuziehen, um eine Expertise oder eine Zweitmeinung zu wissenschaftlichen Grundlagen oder Publikationen zu erhalten und damit die für den Vollzug nötigen Informationen zum Stand von Wissen und Technik zu ergänzen. Der Einbezug erfolgt auf Mandatsebene im Auftrag des BAG.

Artikel 7 Information der Öffentlichkeit

Ziel von Artikel 7 ist es, die Öffentlichkeit über Gesundheitsrisiken von NIS- oder Schall-Produkten sowie deren sichere Verwendung zu informieren. Dabei stehen insbesondere die unter dieses Gesetz fallenden Produkte mit Gefährdungspotenzial im Vordergrund, für deren sichere Verwendung zusätzliche Informationen und Empfehlungen nötig sind. Beispiele sind Laserpointer oder kosmetische Behandlungen, die zwar auf dem Markt sind oder angeboten werden, aber auf Grund des nicht flächendeckenden Vollzugs möglicherweise noch nicht kontrolliert worden sind, so dass der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit durch ergänzende Informationen gewährleistet werden muss. Der Informationsauftrag bezieht sich zudem auf potenziell gefährliche natürliche NIS- und Schall-Quellen.

Im Weiteren soll es dem BAG im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ämtern möglich sein, die Öffentlichkeit über Themen zu informieren, die zwar nicht direkt gesundheitliche Risiken betreffen, für die jedoch aus verschiedenen Gründen ein aktuelles Informationsbedürfnis besteht. Beispiel dazu sind vielfach thematisierte Fragen oder auch Ängste, ob Produkte oder weitere Situationen mit schwachen NIS- oder Schall-Expositionen gesundheitliche Risiken aufweisen.

Als Öffentlichkeit werden neben der Bevölkerung auch spezifische Zielgruppen wie beispielsweise die Ärzteschaft, die Industrie, das Gewerbe, weitere involvierte Behörden sowie gewerbliche und berufliche Betreiber von NIS oder Schall-Produkten verstanden. Sie sollen mit zielgruppengerecht aufbereiteten und wissenschaftlich abgestützten Informationen versorgt werden, die neben den schon ange-