Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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und Schall-Produkten, die sich an die heute geltenden gesetzlichen Regelungen halten, sind nach der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes von keinen Änderungen betroffen. Einzig der Vollzug im Bereich von NIS- und Schall-Produkten wird intensiviert.

Auch bei der Installation, Verwendung und Wartung von Produkten wird kein nennenswerter Mehrbedarf entstehen, sofern Unternehmen wie beispielsweise Solariumbetreiber die heute geltenden Produktevorschriften der Hersteller bereits umgesetzt haben. Unternehmen müssen in Zukunft dafür sorgen, dass das Personal solche Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht nur kennt, sondern auch befolgt. Falls Unternehmen ihr Personal bis anhin nicht entsprechend geschult haben, kann dies allenfalls zu einem geringen Mehrbedarf an Personalkosten führen.

4.3.2 Auswirkungen auf Organisationen und Verbände

Das neue Gesetz wird zur Folge haben, dass beispielsweise kosmetische und medizinische Verbände vom Bund aufgefordert werden, an Ausbildungsprogrammen für gewerbliche oder beruflich verwendete NIS- oder Schallprodukte mitzuarbeiten. Diese branchenübergreifende Zusammenarbeit soll dazu führen, dass kosmetische Behandlungen mit NIS oder Schall sicher und mit der notwendigen Qualität durchgeführt werden.

4.4 Fazit zu den Auswirkungen

Auf Grund erster Einschätzungen wird das neue Gesetz im In- und Ausland kaum nennenswerte wirtschaftliche Auswirkungen haben. Für den Staat entstehen geringe Mehrkosten, die sich allerdings klar mit einem besseren Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegenüber NIS und Schall rechtfertigen lassen. Das neue Gesetz schafft vor allem die Möglichkeit, gefährliche Produkte wie z.B. leistungsstarke Laserpointer zu verbieten, die die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit massiv gefährden können. Das neue Gesetz orientiert sich an bestehenden Regelungen wie dem Produktesicherheitsgesetz und handelt nach der gleichen Philosophie. Es sind daher keine regulatorischen Konflikte zu erwarten. Wie die Praxis zeigt, werden im Bereich der NIS und Schall regelmässig parlamentarische Anfragen gestellt, die den Bedarf zur Schliessung von Schutzlücke aufzeigen und den Bund zum Handeln auffordern.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Vorentwurf des Gesetzes stützt sich auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstaben a

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und b der Bundesverfassung (BV) . Artikel 95 Absatz 1 BV gibt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Aus Artikel 118 Absatz 2 BV ergeben sich Kompetenzen zum Erlass von Vorschriften über den Umgang mit Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können (Bst. a) sowie zur Bekämpfung stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten (Bst. b).

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Für die Schweiz bestehen grundsätzlich keine verbindlichen internationalen Verpflichtungen im Bereich von NIS und Schall. Das neue Gesetz orientiert sich an den bestehenden internationale Richtlinien und Empfehlungen (z. B. der EU), die als Orientierungshilfen beigezogen werden.

Nach dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über die technischen Handelshemm-

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nisse ("Technical barriers to trade (TBT)-Abkommen") , kurz auch WTO-TBT-Abkommen genannt, sind technische Vorschriften grundsätzlich so auszugestalten, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken (Art. 4 Abs. 1 THG). Gemäss THG sind sie zu diesem Zweck auf die wichtigsten Handelspartner abzustimmen (Art. 4 Abs. 2 THG). Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel

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SR 0.632.2. Anhang 1A.6