Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
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1.3 Schwächen des heutigen Systems und Regelungsbedarf
Das neue Gesetz tangiert bestehende Regelungen nicht, die gesundheitliche Gefährdungen durch NIS oder Schall verhindern und deren Vollzug funktioniert. Dies betrifft im Umweltschutzbereich die NISV, die LSV und die MaLV sowie den ganzen Bereich des Arbeitnehmerschutzes. Bei den Vorarbeiten zu diesem Gesetz haben sich allerdings die nachfolgend beschriebenen Lücken gezeigt.
Fehlende Möglichkeit zum Überprüfen der Sicherheitsvorgaben nach dem Inverkehrbringen
Die Sicherheitsvorgaben, die Hersteller ihren Produkten beilegen, bilden eine wichtige Voraussetzung, um Produkte mit einem gewissen Gefährdungspotenzial sicher verwenden zu können. Beim Inverkehrbringen eines Produktes können Vollzugsstellen zwar überprüfen, ob notwendige Sicherheitsvorgaben des Herstellers vorhanden sind. Mit den heutigen Regelungen ist es jedoch nicht möglich, nach dem Inverkehrbringen zu kontrollieren, ob diese Sicherheitsvorgaben während der Installation, des Betriebs oder der Wartung eines Produktes auch tatsächlich umgesetzt werden. Das neue Gesetz soll diese Lücke schliessen.
Erheblich gefährliche Produkte
Die unter Kapitel 1.1 beschriebene Laserpointerproblematik zeigt, dass in seltenen Fällen eine gesamte Produktegruppe ein erhebliches Risiko darstellt und es deshalb notwendig ist, alle Produkte einer Produktegruppe sowohl vom Handel als auch vom privaten Bereich fernzuhalten. Die Vollzugsbehörden nach PrSG können solche gefährlichen Produkte zwar vom Markt nehmen, sie können allerdings nur bei einzelnen Produkten eingreifen und nicht ganze Produktegruppen verbieten. Für sehr gefährliche Produkte eignet sich das PrSG zudem nicht, da sein Vollzug erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, bei dem diese Produkte bereits in Verkehr gebracht und im Umlauf sind. Zudem kann es den privaten Import aus dem Ausland, die Abgabe und den Besitz solcher gefährlichen Produkte nicht verhindern. Auch die Bestimmungen über das Tragen oder Mitführen von gefährlichen Gegenständen gemäss Waffengesetz greifen erst zu einem Zeitpunkt nach dem Inverkehrbringen.
Im Waffengesetz können handgeführte Laser bereits heute unter gefährliche Gegenstände subsumiert werden. Allerdings fehlt im Waffengesetz ein entsprechender Strafartikel. Gefährliche Laserpointer können heute lediglich ohne Sanktionsmöglichkeiten von der Polizei sichergestellt werden. Das neue Gesetz soll diese Lücke schliessen.
Im Fall der Laserpointer hat das ESTI als Vollzugsbehörde der NEV im Mai 2011 eine Allgemeinverfügung erlassen, um zumindest das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen handgeführten und batteriebetriebenen Lasern zu verbieten. Diese Allgemeinverfügung kann den privaten Import von gefährlichen Laserpointern aus dem Ausland jedoch nicht verhindern. Sie beschränkt sich zudem auf Produkte der zwei stärksten Laserklassen 3B und 4, so dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die bereits erwähnten Blendwirkungen nach wie vor möglich ist. Die Allgemeinverfügung stellt zudem nur eine Übergangslösung dar, die durch eine weitergehende gesetzliche Regelung abgelöst werden muss. Eine solche gesetzliche Grundlage ist zudem notwendig, damit die Zollverwaltung den Import von gefährlichen Laserpointern an der Grenze verhindern kann.
Das neue Gesetz soll diese Lücken ausschliesslich für Produkte schliessen, die die Gesundheit von Menschen erheblich gefährden.
Verwendungen von Medizinprodukten oder ähnlichen Produkten, die mit NIS oder Schall arbei-
ten
Medizinprodukte, die mit starken und potenziell gesundheitsgefährdenden NIS- oder Schall-Expositionen arbeiten, werden heute nicht nur im medizinischen, sondern im grossen Stil auch im kosmetischen Bereich verwendet. Dazu gehören starke Laser der Klasse 4 sowie Blitzlichtlampen (IPL-Lampen), deren medizinische und kosmetische Verwendung in Anhang 6 der MePV geregelt ist. Diese beiden Produkte dürfen laut MepV nur durch ausgebildete Fachpersonen und unter Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes verwendet werden. Die Verwendung anderer Medizinprodukte mit Gefährdungspotenzial wie Ultraschall-Behandlungsgeräte ist in der MepV allerdings nicht geregelt. Die Praxis zeigt zudem, dass gewisse Hersteller identische Produkte einmal als Medizinprodukt und ein