Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten vom 5.

49

Oktober 1990 , Konsumenteninformationsgesetz (KIG)). Allerdings müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit aufgrund des KIG eine Deklarationspflicht eingeführt werden kann:

− Die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten vereinbaren, welche Waren in welcher Form deklariert werden müssen.

− Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration nur dann durch eine Verordnung regeln, wenn innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird.

Anpassungen der Marktüberwachung bei Produkten, die NIS- und Schall erzeugen

Um den Vollzug bestehender rechtlicher Regelungen zu verbessern, wurde als Alternativlösung geprüft, ob die Vollzugstätigkeiten der verschiedenen Bundesvollzugsstellen zentral koordiniert werden könnten. Die Bundesvollzugsstellen lehnen eine solche Koordination ab, da sie nicht zur erwünschten Wirkung führt und der Aufwand zu gross ist. Diese Alternativlösung wurde deshalb verworfen.

2.4 Internationale Entwicklungen und Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäi-

schen Recht

2.4.1 Internationale Entwicklungen

Aus internationaler Sicht besteht derzeit keine Einigkeit darüber, wie nichtionisierende Strahlung aus Sicht der Gesetzgebung behandelt werden soll. Manche Staaten schaffen für diesen Bereich einen eigenen Erlass, andere integrieren ihn in die allgemeine Strahlenschutzgesetzgebung oder in die Spezialgesetzgebung. Zudem variiert auch der Regelungsumfang stark. So verzichten manche Staaten ganz auf eine entsprechende Gesetzgebung, in anderen Staaten finden sich hingegen sehr umfassende und detaillierte Regelungen.

2.4.2 Europäisches Recht

Die grundlegenden Dokumente zum Gesundheitsschutz in Bezug auf NIS in der EU sind die „Empfehlung 1999/519/EG des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz)“ sowie zwei Richtlinien "über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen": elektromagnetische Felder (Richtlinie 2013/35/EU) und künstliche optische Strahlung (Richtlinie 2006/25/EG). In diesen Dokumenten haben die Grenzwertempfehlungen der "International commission on non-ionizing radiation protection" (ICNIRP) Eingang gefunden, die einen Schutz vor wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von NIS bieten sollen. Im Bereich der EMF sind dies akute Auswirkungen starker Felder. Im optischen Bereich (bei UV-Strahlung) empfiehlt die ICNIRP zusätzlich zur Begrenzung der Exposition die Umsetzung von Präventionsmassnahmen. Im Bereich Schall legt die Richtlinie 2003/10/EG Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und insbesondere ihres Gehörs durch Einwirkung von Lärm fest.

Die Sicherheit von Laserpointern, die Verbrauchern in der EU angeboten werden (und bei denen es sich um batteriegetriebene Geräte und kein Spielzeug handelt), wird durch die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) geregelt. Gemäss dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die Hersteller nur sichere Produkte auf den Markt bringen. Eine explizite Bestimmung, welche die Einfuhr, Durchfuhr, die Abgabe und den privaten Besitz von Produkten in der EU verbietet, existiert nicht. Die Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet sicherzustellen, dass gefährliche Laserpointer nicht auf den EU-Markt gelangen. Auf europäischer Ebene werden angemessene Massnahmen getroffen, um die gegenwärtigen diesbezüglichen Bemühungen der Mitgliedstaaten zu verstärken. So hat die EU im Jahr 2011 ein Kooperationsprojekt der Marktüberwachungsbehörden von 10 Mitgliedstaaten finanziert und es laufen derzeit Gespräche mit den Mitgliedstaaten über die Möglichkeit der Ausarbeitung einer neuen oder