Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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aktualisieren europäischen Norm im Rahmen der RaPS, die Sicherheitsvorschriften für Laserpointer enthalten würde. Aus diesen Bemühungen resultierte der Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2014 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (2014/59/EU).

Für die Umsetzung der oben erwähnten europäischen Richtlinien wurden die europäischen Standardisierungsorganisationen beauftragt, in den Bereichen Elektrotechnik, Informationstechnik und Telekommunikation europäische harmonisierte technische Normen auszuarbeiten. Diese sollen gemäss dem new and global approach einerseits die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz garantieren und andererseits der Industrie den grösstmöglichen Handlungsspielraum gewähren, um die Konformität des Produkts mit diesen grundlegenden Anforderungen nachweisen zu können.

2.5 Umsetzung des Gesetzesentwurfs

Der Bundesrat wird im Verordnungsrecht die Artikel 3 - 5 konkretisieren müssen. Insbesondere hat er die Verbote von Ein- und Durchfuhr, Abgabe, Besitz und Verwendung festzulegen. Bereits heute ist absehbar, dass nur sehr wenige, besonders gefährliche Produkte und allenfalls gewerbliche oder berufliche Verwendung potenziell gefährlicher Produkte verboten werden sollen. Im Weiteren sind auch bei der Verwendung von Produkten und bei gesundheitsgefährdenden Expositionen weitergehende Bestimmungen nötig.

2.6 Parlamentarische Vorstösse

Parallel zu den Vorarbeiten des EDI und des BAG zu diesem Gesetz wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht.

Das Postulat Bugnon 10.3776 «Massnahmen gegen gefährliche Laser» vom 30.09.2010 verlangt, dass der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Regulierung des Verkaufs von gefährlichen Geräten, die Laserstrahlen aussenden, evaluiert, bevor jemand durch einen schwerwiegenden Unfall zu Schaden kommt. Es soll sichergestellt werden, dass nur noch Fachpersonen solche Geräte mit starker Leistung erwerben können. Der Bundesrat hat am 03.12.2010 das Postulat angenommen. Mit der Überweisung der Botschaft wird die Abschreibung dieses Postulates beantragt werden.

Die Motionen Wyss 10.3485 und Kiener Nellen 11.3593 fordern beide die Einrichtung einer Deklarationspflicht für die Strahlung elektromagnetischer Felder von Energiesparlampen (Motion Wyss) oder für alle Geräte, die NIS oder Schall aussenden (Motion Kiener Nellen). Die Motionen wurden vom Bundesrat am 08.09.2010 bzw. am 31.08.2011 abgelehnt. Im Rahmen der Vorarbeiten dieses Gesetzes wurde die Möglichkeit einer Deklarationspflicht nochmals geprüft (Kapitel 2.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten).

Die Motion Fridez 12.3157 fordert die Schaffung einer Gesetzesgrundlage, mit der Minderjährigen untersagt wird, öffentliche Solarien zu benutzen. Diese Massnahme ist auf Grund der fehlenden Verfassungsgrundlage50

im neuen Gesetz nicht enthalten. Zudem wird mit Artikel 4 über die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben ein angemessenes Schutzniveau für Minderjährige erreicht.

Die Motion Stolz 13.3847 vom 26.09.2013 fordert die Schaffung gesetzlicher Grundlagen, um den Besitz und die Anwendung von handgeführten Lasern unter Strafe zu stellen und Laserpointer ab einer bestimmten Klasse als Waffe zu definieren. Mit dem neuen Gesetz erhält der Bundesrat die Kompetenz, Verbote für die Einfuhr, die Durchfuhr, die Abgabe sowie den Besitz vorzusehen. Allerdings gelten starke Laserpointer weiterhin nicht als Waffen (Kapitel 2.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten). Mit der Überweisung der Botschaft wird die Abschreibung der Motion beantragt werden.

50

Gutachten zur Verfassungsgrundlage im Bereich der Regelung nichtionisierender Strahlung (NIS); Prof. Dr. Felix Uhlmann, 30. November 2011.