Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

chung nach dem Inverkehrbringen stichprobenweise die Konformität von Produkten mit den grundlegenden Anforderungen. Bei einem Produkt, das den Anforderungen der europäisch harmonisierten Normen entspricht, kann vermutet werden, dass es die grundlegenden Anforderungen erfüllt. Kann nicht nach dem EU-Konzept des new and global approach verfahren werden bzw. sind keine grundlegenden Anforderungen bekannt, verlangt das PrSG die Berücksichtigung des Standes des Wissens und der Technik.

Soweit ein Vollzugsorgan einen anderen Bundeserlass über die Produktesicherheit vollzieht, vollzieht es in diesem Zuständigkeitsbereich auch das PrsG. Die Vollzugsbehörden der anderen Produktesicherheitserlasse und die Kontrollorgane des PrSG stimmen ihren Vollzug miteinander ab. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) leitet die Koordination und entscheidet bei Konflikten über Zuständigkeiten. Es kann Weisungen zur Marktüberwachung erlassen.

13

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Als Rahmengesetz regelt das THG die Grundsätze für die Entwicklung von harmonisierten technischen Vorschriften zwischen der Schweiz und ihren wichtigsten Handelspartnern, insbesondere mit der Europäischen Union (EU). Seither werden schweizerische Vorschriften grundsätzlich so erlassen, dass sie mit jenen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz, namentlich der EU, übereinstimmen. Das THG wird ergänzt durch das Abkommen mit der EU zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement MRA; SR 0.946.526.81). Es legt für alle vom Abkommen erfassten Produktbereiche fest, dass in der Schweiz und in der EU durchgeführte Konformitätsbewertungen gegenseitig anerkannt werden. Die Schweiz ist basierend auf dem Abkommen völkerrechtlich dazu verpflichtet, gleichwertige Bestimmungen in den erfassten Produktebereichen anzuwenden. Im THG ist auch die einseitige Anwendung des sog. „Cassis-de-Dijon-Prinzips“ der EU in der Schweiz verankert. Basierend auf diesem Prinzip können Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, die nach den Vorschriften der EU oder eines EU-/EWR-Mitgliedstaats hergestellt und dort rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, auch wenn sie den schweizerischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig entsprechen. Wie in der EU ist das Cassis-de-Dijon-Prinzip in den Bereichen, in welchen eine Harmonisierung der technischen Vorschriften vorhanden ist, nicht anwendbar. Vom Abbau technischer Handelshemmnisse gemäss THG wird allerdings ausnahmsweise abgesehen, wenn es sich durch ein überwiegendes öffentliches Interesse wie etwa den Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit oder der Umwelt rechtfertigen lässt (Art. 4 Abs. 3 und 4 THG).

14

Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Die meisten Produkte, die NIS- und Schall-Expositionen verursachen, stellen auf Grund ihrer Energieversorgung Niederspannungserzeugnisse dar, die in der NEV geregelt sind. Die NEV basiert auf dem

15

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG). Auch bei Niederspannungserzeugnissen wird nach dem Konzept des new and global approach verfahren. Die NEV verweist diesbezüglich auf die europäische Niederspan-

1617

nungsrichtlinie (engl. Low Voltage Directive, nachstehend LVD) und ist Bestandteil des MRA (Anhang 1, Kapitel 9). Damit die Schweizer Anforderungen an den Produktsektor der Niederspannungserzeugnisse mit dem MRA vereinbar bleiben, muss die Gleichwertigkeit der Schweizer Gesetzgebung mit dem EU-Recht auch in Zukunft sichergestellt sein. Die LVD schreibt technische Massnahmen vor, um vor Gefahren zu schützen, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen. Sie erwähnt neben dem Schutz vor direkter und indirekter Berührung auch den Schutz vor gefährlichen Temperaturen, Lichtbögen, Strahlungen und nicht-elektrischen Gefahren, die erfahrungsgemäss von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen. Die Schutzziele der LVD werden teilweise in europäisch harmonisierten Normen konkretisiert. Für den Vollzug der NEV ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zu-

13

14

15

16

Richtlinie 2006/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABI. L 374 vom 27.12.2006, S. 10