Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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2.3 Untersuchte Alternativen

2.3.1 Integration in bestehendes Strahlenschutzgesetz oder eigenständiges Gesetz

In den Vorarbeiten zum neuen Gesetz wurden die Verfassungsmässigkeit geprüft (siehe Kapitel 5.1) und auf Gesetzesstufe zwei Lösungsvarianten untersucht: zum einen die Integration von NIS und Schall in das bereits bestehende Strahlenschutzgesetz, das ionisierende Strahlung regelt, zum anderen die Schaffung eines neuen, eigenständigen Gesetzes über NIS und Schall.

Das Strahlenschutzgesetz und die sich darauf stützenden Verordnungen regeln den Bereich der ionisierenden Strahlung umfassend und detailliert. So ist zum Beispiel der Umgang mit künstlichen Quellen ionisierender Strahlung an spezifische Voraussetzungen geknüpft, bewilligungspflichtig und unterliegt einer strengen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden des Bundes. Eine solch umfangreiche Aufsichtstätigkeit ist für die Bereiche von NIS und Schall nicht sinnvoll. Die beiden Bereiche umfassen zu viele verschiedene Themen und sind bereits teilweise durch bestehende Regelungen wie der Produktesicherheitsgesetzgebung abgedeckt. Das neue Gesetz soll sich deshalb in die Regelungsphilosophie der Produktesicherheit einbetten, die nicht der Philosophie der Strahlenschutzgesetzgebung entspricht. Zudem ist davon auszugehen, dass der potenzielle Adressatenkreis der von Rechten und Pflichten direkt Betroffenen bei einem Gesetz über NIS und Schall ein anderer sein wird als bei der Gesetzgebung zur ionisierenden Strahlung. Vor diesem Hintergrund drängt sich ein eigenständiges Gesetz zum Gesundheitsschutz vor NIS und Schall auf, nicht zuletzt auch aus Transparenzgründen zugunsten der Rechtsunterworfenen.

2.3.2 Einzelne Regelungsaspekte

Während der Vorarbeiten wurden diverse Lösungsmöglichkeiten zu einzelnen Regelungsaspekten von NIS und Schall geprüft. Diese sind nachfolgend beschrieben.

Gefährliche Laserpointer: Verbote für das Inverkehrbringen, Beschlagnahmung bei miss-

bräuchlichem Tragen oder Mitführen

Das PrSG ermöglicht bei gefährlichen Laserpointern, Verbote für das Inverkehrbringen zu verhängen. Das Waffengesetz erlaubt bislang, gefährliche Laserpointer zu beschlagnahmen, sofern eine bestimmungsgemässe Verwendung nicht glaubhaft gemacht werden kann und der Eindruck erweckt wird, dass diese als gefährliche Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden. Deshalb wurde geprüft, ob man sich bei gefährlichen Laserpointern auf diese Massnahmen beschränken kann.

Diese Alternative wurde verworfen, weil Massnahmen gegen gefährliche Laserpointer nur dann erfolgreich sind, wenn auch die Einfuhr, Durchfuhr, die Abgabe und der private Besitz von Produkten verboten werden kann. Entscheidend ist auch, dass ganze Produktegruppen mit einem Verbot belegt werden können, was mit dem PrSG nicht möglich ist.

Gefährliche Laserpointer: Anpassung des Waffenbegriffes

Es wurde geprüft, ob der Waffenbegriff in Artikel 4 WG so angepasst werden könnte, dass Laserpointer, welche die Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit gefährden können, als Waffe, eventuell sogar als „verbotene Waffe“ nach Artikel 5 WG gelten würden. Damit wäre für den Erwerb solcher Gegenstände ein Waffenerwerbsschein oder sogar eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich und auch ihre Ein- und Ausfuhr würde einer Bewilligungspflicht unterliegen. Gegen diese Regelung spricht, dass Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a – f WG Gegenstände sind, deren eigentlicher Verwendungszweck es ist, als Waffe eingesetzt zu werden, was auf Laserpointer nicht zutrifft.

Deklarationspflicht

In den vergangenen Jahren wurde mit mehreren parlamentarischen Vorstösse eine Deklarationspflicht für NIS- und Schallprodukte gefordert (Mo Kiener Nellen, 11.3593; Mo Wyss 10.3485, Mo Teuscher, 06.3834; 10.3485; Mo Sommaruga, 00.3172). Es wurde deshalb geprüft, ob das neue Gesetz eine solche Deklarationspflicht vorsehen soll. Diese Option wurde verworfen, da die heutige Gesetzgebung bereits zwei Möglichkeiten für eine Deklarationspflicht vorsieht (vgl. Art. 3 Abs. 4 Bst. e PrSG und