Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

1.6 Vorgehen bei der Erarbeitung des Vorentwurfs

Mit folgenden drei Schritten hat eine Arbeitsgruppe im BAG den Bedarf für ein neues Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall abgeklärt:

1. Produkte, deren Verwendung sowie weitere Situationen, welche die Bevölkerung mit NIS oder Schall exponieren, wurden systematisch erfasst. Ihre gesundheitliche Relevanz wurde auf Grund international empfohlener Grenzwerte oder gemäss Stand des Wissens bewertet. Daraus resultierte eine Liste von risikobehafteten Produkten oder weiteren Situationen, für die ein Regelungsbedarf besteht.

2. Die heutigen rechtlichen Regelungen zu NIS- und Schall wurden aufgelistet, um diejenigen risikobehafteten Produkte oder weiteren Situationen definieren zu können, die rechtlich nicht oder ungenügend abgedeckt sind.

3. Bei risikobehafteten Produkten oder weiteren Situationen, die rechtlich bereits abgedeckt sind, wurden die bestehenden Vollzugsaktivitäten auf deren Wirkung hin analysiert, um allfällige Mängel zu eliminieren.

Den festgestellten Handlungsbedarf hat das BAG mit denjenigen Bundesämtern diskutiert, die bereits heute für den Gesundheitsschutz vor NIS und Schall partiell zuständig sind. Das BAG hat alle Kantone über das Gesetzesvorhaben informiert und mit einzelnen Kantonen fachliche Aspekte sowie Fragen zum bestehenden und zukünftig geplanten Vollzug diskutiert. Es hat auch diejenigen Interessengruppen mit einbezogen, die durch eine neue gesetzliche Regelung am meisten tangiert sind, um eine breite Abstützung und Akzeptanz für das neue Gesetz zu erlangen. In den Handlungsbedarf bzw. in das aus ihm abgeleitete Normkonzept eingeflossen sind auch diejenigen Problemfelder, die in Kapitel 1.4 Vorarbeiten dargestellt sind.

2 Grundzüge der vorgeschlagenen Regelung

2.1 Ziele der Vorlage

Das neue Gesetz soll Menschen vor gesundheitsgefährdenden Belastungen durch NIS und Schall schützen. Es soll Regelungslücken bezüglich NIS- und Schallbelastungen schliessen, soweit diese die Gesundheit von Menschen gefährden können. Ferner soll das neue Gesetz dazu beitragen, bestehende Vollzugszuständigkeiten zu klären und zu optimieren. Ausserdem sollen die Aufgaben der involvierten Bundesstellen so koordiniert werden, dass möglichst keine Doppelspurigkeiten entstehen.

2.2 Beantragte Neuregelung

2.2.1 Einfuhr, Durchfuhr, Abgabe und Besitz von Produkten

Das neue Gesetz überlässt die Regelung des Inverkehrbringens dem PrSG (vgl. Artikel 3–8 PrSG) und anderen bestehenden Gesetzen. Es schafft allerdings in beschränktem Umfang auch die Grundlage für strengere Massnahmen, ohne dass das PrSG und andere bestehende Gesetze in ihrer Wirkung eingeschränkt werden. Falls die Gesundheit von Menschen durch keine anderen Massnahmen hinreichend geschützt werden kann, so kann der Bundesrat für Produkte mit erheblichem Gefährdungspotenzial umfassende Verbote hinsichtlich deren Einfuhr, Durchfuhr, Abgabe und Besitz verhängen. Diese Verbote sind vor allem auf die bekannte Laserpointerproblematik zugeschnitten. Weitere Verbote von Produkten sind zurzeit aber nicht vorgesehen.

2.2.2 Verwendung von Produkten

Das neue Gesetz regelt die Verwendung von NIS- oder Schall-Produkten und sieht dabei folgende Massnahmen vor:

− Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen.