Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
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sprochenen Risiken auch über notwendige Massnahmen, Expositionen, gesundheitliche Erkenntnisse und rechtliche Aspekte Auskunft geben. Informationskanäle sind insbesondere das Internet, aber auch Informationsbroschüren, Medienmitteilungen, Artikel in Fachzeitschriften oder Informationskampagnen.
Artikel 8 Vollzug durch den Bund
Für das vorliegende Gesetz drängt sich ein zwischen Bund und Kantonen geteilter Vollzug auf. Nach Absatz 1 vollzieht der Bund das Gesetz, soweit Artikel 9 im Sinne des Vollzugsföderalismus (Art. 46 Abs. 1 BV) die Vollzugsaufgaben vor Ort nicht den Kantonen überträgt. Dem Bund verbleiben damit vor allem Koordinations- und Informationsaufgaben.
Der Vollzug durch den Bund soll neben der Koordination, der Information und wenigen Kontrolltätigkeiten am Markt (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2) auch beinhalten, dass das BAG die Interessen im Gesundheitsschutz in internationalen Normierungsgremien direkt vertreten kann. Dies ist wichtig, da Normen eines der wichtigsten Hilfsmittel darstellen, um die Sicherheit eines Produktes zu beurteilen. Hält ein Produkt die normativen Anforderungen ein, so besteht die Vermutung, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht und somit sicher ist. In Normen, die den Bereich NIS oder Schall betreffen, spielen gesundheitliche Aspekte eine wesentliche Rolle. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass dieses vor allem bei Gesundheitsbehörden vorhandene Wissen aus Ressourcengründen nicht optimal in die Normierungsaktivitäten einfliesst. Im Moment existieren im Bereich NIS und Schall deshalb Normen, die mögliche Risiken für die Gesund zu wenig berücksichtigen. Einer spezifischen Grundlage im NISSG für die Mitwirkung des BAG in internationalen Normierungsgremien bedarf es nicht, da diese Grundlage mit der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI; SR 172.212.1) bereits besteht.
Absatz 2: Der Bund kontrolliert das Einfuhr- und Durchfuhrverbot nach Artikel 5. Der Bundesrat kann diese Aufgabe an die Zollverwaltung übertragen, die sowohl die gewerbliche als auch die private Ein- und Durchfuhr kontrollieren soll.
Artikel 9 Kontrollen durch die Kantone
Das BAG stellt den Kantonen die für die Kontrollen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und hält damit den Aufwand für die Kantone so gering wie möglich. Für rationelle Vollzugsaktivitäten wird auf eine flächendeckende Kontrolle und eine Meldepflicht verzichtet. Die Kontrollen erfolgen ausschliesslich stichprobenweise und risikoorientiert bei Produkten, welche die grössten Gesundheitsrisiken verursachen, wenn die Sicherheitsvorgaben der Hersteller von den Verwenderinnen und Verwendern nicht umgesetzt werden.
Buchstabe a: Es soll kontrolliert werden, ob die Sicherheitsvorgaben zu einem Produkt nach seinem Inverkehrbringen bei der Installation, Verwendung und Wartung beachtet werden. Diese Kontrollen können sich dabei beschränken auf Produkte, bei welchen durch nicht herstellerkonforme Installation, Wartung oder Verwendung Gesundheitsrisiken entstehen.
Buchstaben b: Die Kantone überprüfen bei Produkten, deren sichere Verwendung eine spezifische Sachkunde oder Ausbildung erfordert, ob die verwendende Person diese Anforderungen erfüllt.
Buchstabe c: Die Kontrolle von Massnahmen bei hohen Expositionen, wie beispielsweise der unter der SLV geregelten Schallexpositionen, obliegt weiterhin den Kantonen. Das BAG unterstützt sie weiterhin mit Vollzugshilfen.
Buchstabe d: Die Kantone kontrollieren das Abgabeverbot und das Besitzverbot gemäss Artikel 5. Da solche Verbote nur sehr wenige gefährliche Produkte betreffen, wird der Vollzugsaufwand klein sein. Das Besitzverbot, das insbesondere für starke Laserpointer geplant ist, soll die Polizei vollziehen. Diese zieht zum Teil heute schon starke Laserpointer ein, die als gefährliche Gegenstände gemäss Waffengesetz gelten. Durch ein klares Besitzverbot wird sich der Vollzug jedoch vereinfachen.