Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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Diese Verbote sind auf die bekannte Laserpointer-Problematik zugeschnitten. Weitere Verbote von Produkten sind momentan nicht vorgesehen.

Produkte mit Gefährdungspotenzial: Um die Sicherheit von NIS- oder Schall-Produkten zu verbessern, die Menschen stark und potenziell gesundheitsgefährdend mit NIS oder Schall belasten, sollen Bund und Kantone bei der Verwendung dieser Produkte zukünftig kontrollieren können, ob die sicherheitsrelevanten Vorgaben des Herstellers eingehalten werden. Zudem soll der Bund zusammen mit den einschlägigen Branchen in Zukunft für Produkte, die nur sachkundige Fachleute sicher verwenden können, verbindliche Lösungen bezüglich der Ausbildung und Verwendung erarbeiten und einen entsprechenden Sachkundenachweis vorschreiben. Der Bund soll die gewerbliche oder berufliche Verwendung einzelner besonders gefährlicher Produkte auch verbieten können.

Expositionen: Der Bund hat in Zukunft die Möglichkeit, Regelungen für gesundheitsgefährdende Situationen vorzusehen, die nicht unter das Produktesicherheitsrecht fallen.

Aufgaben des Bundes: Es soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit das BAG die notwendigen und spezifischen wissenschaftlichen Grundlagen für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes beschaffen kann und entsprechend darüber informieren kann.

Vollzug NISSG: Während dem Bund die Ausarbeitung der Regulierungen obliegt, sollen vor allem die Kantone das Einhalten der Vorschriften gemäss NISSG kontrollieren.

Kosten

Eine erste Schätzung zeigt, dass die Aufgaben des neuen Gesetzes nur geringe Mehrkosten bei Bund und Kantonen verursachen, die sich klar mit einem besseren Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegenüber NIS und Schall rechtfertigen lassen. Eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA), welche die Zweckmässigkeit und Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Massnahmen des Vorentwurfs detailliert beurteilt, wird 2014 durchgeführt.