Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)

26

Das SprstG und die Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) regeln den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, zu denen auch Feuerwerkskörper zählen. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Gesundheit nicht gefährden. Sie dürfen grundsätzlich nur mit Bewilligung des Bundes hergestellt, eingeführt oder verkauft werden. Es gelten spezielle Sicherheits- und Schutzvorschriften wie beispielsweise altersabhängige Abgabebeschränkungen. Pyrotechnische Gegenstände müssen den grundlegenden Anforde-

27 rungen der europäischen Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände entsprechen. Diese legt auch Schallpegelgrenzwerte fest. Die SprstV wird durch die Kantone vollzogen.

28

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebens-

mittelgesetz, LMG)

Das LMG bezweckt, dass Gebrauchsgegenstände die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten sowohl bei bestimmungsgemässem als auch üblicherweise zu erwartendem Gebrauch nicht gefährden dürfen. Bei Spielzeugen muss zusätzlich das übliche Verhalten von Kindern berücksichtigt werden. Das LMG deckt alle Stufen des Inverkehrbringens ab. Die wichtigsten Bestimmungen, die Gebrauchsgegenstände einschliesslich Spielzeuge betreffen, sind im LMG, in der Lebensmittel- und

29

Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) und in der Verordnung des EDI

30

vom 27. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung VSS) enthalten. Die VSS setzt die europäische Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeugrichtlinie) gleichwertig um. In ihrem Anhang sind technischen Normen bezeichnet, die auch den Schutz vor NIS oder Schall konkretisieren. Die Lebensmittelgesetzgebung basiert primär auf der Selbstkontrolle durch die Hersteller und Importeure und sekundär auf der stichprobenartigen, nachträglichen Marktkontrolle durch die Behörden. Der Vollzug dieser Gesetzgebung liegt hauptsächlich bei den Kantonen. Die Spielzeuggesetzgebung fällt in den Geltungsbereich des MRA mit der EU (Anhang 1, Kapitel 3 MRA).

31

Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)

Auch der Betrieb von Maschinen kann zu NIS- oder Schallbelastungen führen. Diese dürfen nach der MaschV die Sicherheit und Gesundheit nicht gefährden. Die grundlegenden Anforderungen für das Inverkehrbringen richten sich nach dem Konzept des new and global approach und sind in der EU-

32

Maschinenrichtlinie festgelegt . Das SECO bezeichnet die Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Die Marktüberwachung, die sich nach der Produktesicherheitsverordnung (PrSV) richtet, obliegt der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die MaschV fällt in den Geltungsbereich des MRA mit der EU (Anhang 1, Kapitel 1 MRA).

33

Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

Berufliche Expositionen durch betriebsinterne NIS- oder Schall-Quellen fallen unter die VUV. Sie stützt

34

sich auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) und auf das Bun-

35

desgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz,

25

26

27

Richtlinie 2007/23/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. 154 vom 14.6.2007, S. 1.

28

29

30

31

32

Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, ABl. 157 vom 9.6.2006, S. 24.

33