Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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nerseits ist für die Koordination und die Aufsicht über den Vollgzug ebenfalls auf Daten angewiesen, die durch die Kantone vor Ort erhoben werden. Ferner wird mit dieser Bestimmung die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Vollzugsbehörden den erforderlichen Datenaustausch mittels automatisierter Abrufverfahren durchführen können. Der Kreis der Abrufberechtigten, der Umfang der abrufbaren Personendaten sowie der Zweck des Abrufs werden unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auf Verordnungsstufe geregelt.

Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, die Zuständigkeiten und die Verfahren zu regeln, die den Datenaustausch mit dem Ausland (Behörden, Institutionen und internationale Organisationen) betreffen. Diese Ermächtigung ist notwendig, da beim Vollzug dieses Gesetzes die Zusammenarbeit mit dem Ausland und damit ein gewisser Informationsaustausch notwendig sein wird. Dabei kann auch die Weitergabe von Personendaten im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen notwendig sein. Zudem muss eine Weitergabe von Personendaten dann möglich sein, wenn sie zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit unerlässlich ist.

Artikel 14 Vergehen

Nach Artikel 14 wird bestraft, wer vorsätzlich ein Produkt ein- oder durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt. Die Strafandrohungen sind in Anlehnung an Artikel 16 PrSG ausgestaltet. Gegenüber dem PrSG sind die Höchststrafen im neuen Gesetz jedoch höher, da der Täter oder die Täterin gegen ein explizites Verbot verstossen muss, um sich strafbar zu machen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Produkte mit erheblichem Gefährdungspotenzial ganz besonders verhängnisvoll auf die Gesundheit des Menschen auswirken können.

Artikel 15 Übertretungen

Die Strafandrohung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 entspricht derjenigen von Artikel 17 PrSG. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahren oder Geldstrafe soll bestraft werden, wer vorsätzlich gegen ein Verbot nach Artikel 5 verstösst (siehe oben Artikel 14). In allen übrigen Fällen, in denen Vorschriften dieses Gesetzes verletzt werden, soll der Täter oder die Täterin bei Vorsatz mit höchstens 40 000 Franken beziehungsweise bei Fahrlässigkeit mit höchstens 20 000 Franken bestraft werden. Strafbar macht sich demnach, wer die Sicherheitsvorgaben des Herstellers nach Artikel 3 Absatz 1 nicht einhält, wer die Anforderungen an die Verwendung eines Produktes nicht einhält oder wer gegen die Massnahmen verstösst, die der Bundesrat für Situationen mit gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber Strahlung und Schall erlässt. Ebenfalls bestraft werden kann, wer gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung für strafbar erklärt wird oder wer gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Nach Artikel 15 Absatz 3 soll mit der gleichen Strafandrohung wie in Absatz 1 bestraft werden können, wer fahrlässig ein Produkt ein- oder durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt.

Zudem sind nach Absatz 4 die Artikel 6 und 7 des VStrR anwendbar. Das bedeutet, dass Widerhandlungen, die entweder in Geschäftsbetrieben oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen werden, geahndet werden. Für Straftaten, welche mit einer Busse bis 5 000 Franken zu ahnden sind, gilt die Sonderregelung nach Artikel 7 VStrR, wonach von der Verfolgung der natürlichen Person, welche die Tat tatsächlich begangen hat, Umgang genommen und an ihrer Stelle die Firma als solche bestraft werden kann.

4 Auswirkungen

Das BAG wird im Jahr 2014 eine Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) durchführen. Sie soll die finanziellen, personellen, politischen und wirtschaftlichen Folgen aufzeigen, die sich direkt oder indirekt aus der Gesetzesvorlage ergeben. Zum jetzigen Zeitpunkt sind erst grobe quantitative Angaben möglich, da der Inhalt des Gesetzes noch nicht konsolidiert ist. Im Folgenden werden deshalb lediglich erste grobe Abschätzungen dargelegt.