Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
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len. Im Bericht wird festgestellt, dass Grenzwerte für diese Produkte nicht sinnvoll sind, da die bestehende Produktgesetzgebung bereits das gleiche Ziel verfolgt. Handlungsbedarf besteht hingegen bei der Zusammenarbeit von Behörden und Vollzugsorganen, der internationalen Vernetzung, einer Ausbildungspflicht für die Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial, der Information der Bevölkerung zu NIS und insbesondere zum Sonnenschutz, der Wissensbeschaffung zu neuen Technologien und zu Gesundheitsrisiken sowie der Abklärung möglicher Massnahmen bei Produkten mit unbekanntem Gefährdungspotenzial.
b) Der Bericht vom 16. März 2007 in Erfüllung des Postulates 04.3594 Allemann zum "Risikopotenzial von drahtlosen Netzwerken" wie WLAN hat die Strahlenbelastung, Gesundheitsrisiken und Datensicherheit von WLAN-Produkten untersucht, die Computer und Telekommunikationsendprodukte drahtlos ans Internet anbinden. Laut Bericht stellen diese Produkte kein Gesundheitsrisiko dar.
c) Der Bericht vom 25. Juni 2008 in Erfüllung des Postulates 05.3053 Allemann zum "Handlungsbedarf im Zusammenhang mit RFID-Technologie" hat Risiken in Bezug auf Strahlung, Abfallentsorgung, Datenschutz und Verbraucherschutz von RFID-Produkten untersucht. Laut dem Bericht ist die Strahlenbelastung durch diese Produkte, die unter anderem als elektronische Warensicherungsanlagen oder Zutrittskontrollsysteme verwendet werden, schlecht untersucht. Die wenigen vorhandenen Messungen deuteten damals auf starke Belastungen hin, deren gesundheitliche Auswirkungen nicht erforscht waren.
1.5 Auftrag des Bundesrates
Auf Grund des Postulates Bugnon (10.3776), das eine Evaluation möglicher Verkaufseinschränkungen für gefährliche Lasergeräte verlangt, hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) das BAG beauftragt, den Bundesrat über mögliche Grundzüge eines Bundesgesetzes zum Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen durch NIS und Schall zu orientieren sowie allfällig notwendige Änderungen der Bundesverfassung (BV) vorzuschlagen. Ein daraufhin verfasstes exter-
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nes Gutachten hat festgestellt, dass die heutige Verfassung ausreicht, um gefährliche Gebrauchs-
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gegenstände , wirtschaftliche Tätigkeiten , Massnahmen am Arbeitsplatz und gravierende ge-
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sundheitliche Risiken bezüglich NIS und Schall zu regeln. Verfassungsmässig nicht abgestützt hingegen seien Regelungen, die direkt bei der Bürgerin oder dem Bürger ansetzen, so zum Beispiel ein Solariumverbot für unter 18-Jährige.
Angesichts der bereits unter Kapitel 1.1 dargestellten gesundheitlichen Gefährdungen und der konkreten, in der interdepartementalen Arbeitsgruppe IAG-NIS diskutierten Rechts- oder Vollzugslücken, hat das BAG weitere Abklärungen über den notwendigen Regelungsbedarf vorgenommen. Es wurden Rechts- oder Vollzugslücken vor allem in folgenden, mit Gesundheitsrisiken behafteten Gebieten eruiert: leistungsstarke Produkte wie Laserpointer, die privat aus dem Ausland importiert werden; kosmetische Behandlungen mit leistungsstarken Medizinprodukten oder bauähnlichen Nichtmedizinprodukten; unkontrollierte Verwendung von Solarien; elektromagnetische Felder leistungsstarker Niederspannungserzeugnisse; Störungen aktiver medizinischer Implantate durch Niederspannungserzeugnisse sowie vermeintliche Wirkungen leistungsstarker Therapiegeräte.
Der Bundesrat hat daraufhin mit Beschluss vom 25. April 2012 das EDI beauftragt, einen Gesetzesentwurf über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall auszuarbeiten. Gemäss Bundesrat soll das neue Gesetz schlank ausgelegt sein und die heute bestehenden rechtlichen Lücken nur schliessen, falls ein Regelungsbedarf klar nachgewiesen ist.
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Gutachten zu Handen Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreffend Verfassungsgrundlage im Bereich der Regelung nichtionisierender Strahlung (NIS) erstellt von Prof. Dr. Felix Uhlmann, Bern, 30. November 2011.
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Art. 118 Abs. 2 Bst. a BV
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Art. 54 BV, Art. 95 BV, Art. 97 BV
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Art. 110 BV
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Art 118 BV, Absatz 2 Buchstabe b