Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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medizinische oder kosmetische Ultraschallanwendungen, die beispielsweise bei Schlankheitsbehandlungen zum Einsatz kommen.

Buchstabe c: Im neuen Gesetz ist das Produkt analog dem Produktebegriff des PrSG mit der Präzisierung definiert, dass es NIS oder Schall erzeugt. Dabei spielt es keine Rolle, ob NIS oder Schall gezielt für die Funktion des Produktes produziert wird oder konstruktionsbedingt durch den Betrieb des Produktes entsteht. Ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes stellt demnach eine verwendungsbereite bewegliche Sache dar, die NIS oder Schall erzeugt, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet. Analog dem PrSG fallen in Bauwerke eingebaute NIS- oder Schall erzeugende Teile und Materialien unter dieses Gesetz, nicht jedoch die Bauwerke selber. Der Begriff "Produkt" steht im neuen Gesetz nicht nur für einzelne Produkte, sondern auch für ganze Produktegruppen wie beispielsweise alle handgeführten Laserpointer einer bestimmten Laserklasse.

Artikel 3 Verwendung von Produkten

Die heutige Produktesicherheitsgesetzgebung fordert in erster Linie Produkte, die bereits durch ihren konstruktiven Aufbau so sicher sind, dass sie - normal oder vernünftigerweise vorhersehbar verwendet - die Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender nicht oder nur geringfügig gefährden. Solche Produkte benötigen normalerweise weder spezifische Sicherheitsvorgaben seitens des Herstellers noch eine spezifische Sachkunde der Verwenderinnen und Verwender. Die meisten der heute gehandelten NIS- oder Schall-Produkte im Publikumsbereich gehören zu dieser Produktekategorie. Sie führen zu NIS- und Schallbelastungen, die in jedem Betriebsfall unter den Gesundheits-Grenzwerten liegen und die somit die Gesundheit nicht gefährden. Diese konstruktiv sicheren Produkte fallen nicht unter diesen Artikel, sofern ihre Sicherheitsvorgaben weder NIS noch Schall betreffen.

Artikel 3 betrifft somit ausschliesslich Produkte, die unter Umständen die Grenzwerte für NIS- oder Schall-Expositionen überschreiten und dadurch die Gesundheit potenziell gefährden. Diese Produkte sind nur dann sicher, wenn alle vom Hersteller vorgesehenen Sicherheitsvorgaben wie Sicherheitsvorrichtungen, Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen oder Warnungen beachtet werden oder wenn sie von einer speziell geschulten sachkundigen Person verwendet werden.

Absatz 1 verpflichtet Personen, die ein Produkt installieren, verwenden oder warten, die herstellerseitigen Sicherheitsvorgaben wie Sicherheitsvorrichtungen, Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen oder Warnungen während der praktischen Verwendung anzuwenden und zu befolgen. Diese Sorgfaltspflicht ermöglicht es, dass alle Sicherheitselemente eines Produktes auch tatsächlich zum Tragen kommen. Diese Sorgfaltspflicht betrifft alle Phasen nach dem Inverkehrbringen mit Ausnahme der Entsorgung. Unter diese Produktekategorie fällt eine limitierte Anzahl von Produkten. Typisches Beispiel ist das Solarium, dessen UV-Strahlung auf die verschiedenen Hauteigenschaften der Kundschaft abgestimmt sein muss, damit Bräunungseffekte auftreten. Falls Solarienanbieter diese Geräte falsch installieren, warten oder betreiben Geräten oder kundenspezifische Risikofaktoren nicht beachten, so können für empfindliche Kundinnen und Kunden Gesundheitsgefährdungen entstehen. Diese Gefährdungen lassen sich konstruktiv nicht beseitigen und müssen durch Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen und Warnungen so entschärft werden, dass das potenziell unsichere Solarium keine Gefährdung mehr darstellt.

Absatz 2 betrifft gewerblich oder beruflich eingesetzte Produkte, die auf Grund ihrer hohen Leistung die Gesundheit exponierter Menschen gefährden können, sofern sie unsachgemäss verwendet werden. Dabei handelt es sich um Produkte, die erhöhte Anforderungen an ihre Bedienung voraussetzen. Diese Produkte sind vielfach dafür konzipiert, Menschen mit NIS oder Schall zu exponieren, um gewünschte Effekte hervorzurufen. Die eingesetzten NIS oder Schallbelastungen liegen deshalb oft weit über den Grenzwerten, die für die Sicherheit von Publikumsprodukten gelten. Beispiele dazu sind kosmetische Haut- oder Schlankheitsbehandlungen mit optischer Strahlung oder Ultraschall sowie Wellnessprodukte, die mit starken Magnetfeldern arbeiten. Ebenfalls unter diesen Artikel fallen leistungsstarke Produkte, die bei Konzerten, in Clubs oder Diskotheken als Publikumsattraktion zum Einsatz kommen. Beispiele sind Laser- oder Lichtshows bei Veranstaltungen, die mit starker optischer Strahlung sichtbare Bilder in Räume oder Bereiche projizieren, in denen sich das Publikum aufhält.