Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die heutigen Tätigkeiten des Bunds oder des BAG in den Bereichen Wissensbeschaffung und Information zu NIS und Schall sollen gestärkt werden, um dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach fundierten und wissenschaftlich abgestützten Informationen zu entsprechen. Für die Wissensbeschaffung braucht es zu den bestehenden finanziellen Mitteln aus der Ressortforschung voraussichtlich keine zusätzlichen Mittel.

Die geplanten Intensivierungen der Aufgaben auf Bundesebene führen zu einem finanziellen und personellen Mehrbedarf beim BAG, der sich gemäss ersten Abschätzungen auf eine Personenstelle und jährlich rund 200'000.- an Sachmitteln beläuft. Anpassungen in organisatorischer Hinsicht auf Niveau der Bundesbehörden sind nicht nötig. Die bestehenden Strukturen können für den Vollzug des Gesetzes und für die Aufgaben des Bundes genutzt werden.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Das neue Gesetz führt bei den Kantonen unter anderem dazu, dass sie neu für die Überprüfung der gewerblichen oder beruflichen Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial zuständig sind. Da der Mehrbedarf für diese Kontrollen gering bleiben soll, stellt der Bund den Kantonen benötigte Unterlagen, Dokumente und Hilfsmittel zur Verfügung. Die Kantone sollen stichprobenweise, zielgerichtet und risikoorientiert unter Beizug geeigneter kantonaler Behörden (Lebensmittelinspektorat, Kantonsapotheker oder -chemiker) kontrollieren. Gemäss ersten Schätzungen beläuft sich der Mehraufwand der Kantone für die Kontrollen auf durschnittlich etwa 10 Stellenprozente pro Kanton. Die neuen Aufgaben der Kantone verursachen daher Mehrausgaben von schätzungsweise etwa 0,4 Millionen Franken pro Jahr. Diese Kosten, welche sich aus dem Vollzug von Bundesrecht gemäss Artikel 46 Absatz 1 der Bundesverfassung ergeben, sind gemäss gängiger Praxis im Bereiche des Gesundheitspolizeirechts ohne Entschädigung durch den Bund zu erbringen. Mit Artikel 11 des Gesetzes soll jedoch eine bundesgesetzliche Regelung vorgesehen werden, welche es den Kantonen erlaubt, ihre Kosten aus dem Vollzugsaufgaben weitgehend durch die Erhebung von Gebühren zu decken.

Auf die Gemeinden sind keine Auswirkungen zu erwarten.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft / Gesamtwirtschaft

Das neue Gesetz basiert wie bereits viele andere gesetzliche Regelungen im Produktebereich insbesondere auf der Eigenverantwortung von Herstellern, Anbietern und der Konsumenten. Eine strenge Eingriffsverwaltung ist nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Das neue Gesetz, das vor allem zur sicheren Verwendung von NIS- und Schall-Produkten führt, hat einen verbesserten Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten zur Folge. Im kosmetischen Bereich soll die Sicherheit von Behandlungen mit NIS oder Schall verbessert werden und Unfälle, die die Gesundheitskosten beeinflussen können, minimiert werden. Zudem ist das Ziel dieser neuen Anwenderregeln die Qualität solcher Behandlungen zu verbessern und die betroffenen Branchen in Hinblick auf den Gesundheitsschutz zu stärken.

Im Rahmen der RFA sollen die ökonomischen Auswirkungen geprüft werden, mit dem Ziel das staatliche Handeln und die nötigenfalls anzuordnenden Massnahmen im Rahmen des neuen Gesetzes in einen ökonomischen Kontext zu bringen. Dabei sollen soweit möglich die Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen und Unternehmen (z.B. KMUs) beziehungsweise auf die Gesamtwirtschaft analysiert und aufgezeigt werden. Wie bei allen neuen Gesetzen gilt es darauf zu achten, dass der Kosteneffekt auf die Wirtschaft tief gehalten werden kann und allfällige Mehrkosten durch einen hohen Nutzen gerechtfertigt sind.

4.3.1 Auswirkungen auf die Unternehmen

Das neue Gesetz schränkt weder den Handel noch und den Verkauf nennenswert ein, da die bestehenden Regelungen zum Inverkehrbringen von Produkten unangetastet bleiben. Hersteller von NIS-