Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
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1 Ausgangslage
Unter dem Begriff nichtionisierende Strahlung (NIS) werden die ultraviolette (UV) Strahlung, das sichtbare Licht, die Infrarotstrahlung sowie die elektromagnetischen Felder (EMF) zusammengefasst. Der Schall umfasst den hörbaren Schall sowie den Infra- und Ultraschall. NIS und Schall können beim Menschen sowohl positive als auch gesundheitsschädigende Effekte hervorrufen.
Grenzwerte gegen gesundheitliche Gefährdungen durch NIS- oder Schall
Menschen wie auch andere Lebewesen stehen in einer engen Beziehung zu NIS und Schall. So ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen, die Sonne, gleichzeitig eine der stärksten Strahlungsquellen im Alltag. Gesundheitsrelevante NIS- und Schallbelastungen entstehen aber auch durch technische Produkte, die heute im Alltag vorhanden sind. Damit solche Produkte die Gesundheit nicht gefährden,
1 müssen sie NIS- oder Schall-Grenzwerte einhalten, die internationale Strahlenschutzkommissionen empfohlen haben. Diese Grenzwerte basieren auf gesicherten wissenschaftlichen Wirkungen, die heute für einzelne Gewebe oder Organe bekannt sind. So schützen die Grenzwerte der optischen Strahlung die Augen und die Haut vor akuten reversiblen und irreversiblen Schäden und Verbrennungen. Die EMF-Grenzwerte verhindern, dass EMF das Nervensystem akut erregen oder die Körpertemperatur gefährlich erhöhen. Die Schallgrenzwerte sollen vor Auswirkungen wie Hörschäden und Tinnitus schützen.
1.1 Aktuelle Problematik
Produkte, deren sichere Verwendung die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben voraussetzt
Nebst vielen unproblematischen NIS- oder Schall-Produkten existiert eine Reihe von Produkten, welche die Gesundheit des Menschen dann durch NIS oder Schall gefährden, wenn die Verwenderinnen und Verwender nicht alle Sicherheitsvorgaben der Hersteller vollständig befolgen. Bei falscher Bedienung entstehen relativ schnell Grenzwertüberschreitungen und damit gesundheitliche Gefährdungen, da die NIS- und Schall-Grenzwerte im Vergleich zu Grenzwerten in anderen Gebieten nur kleine Sicherheitsfaktoren aufweisen.
Das wohl bekannteste und meist diskutierte Beispiel ist das Solarium, das rund zehn Prozent der
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Schweizer Bevölkerung regelmässig und rund 40 Prozent sporadisch besuchen . Um die Haut der Kundschaft zu bräunen, erzeugen Solarien funktionsbedingt eine starke UV-Strahlung, die laut Welt-
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gesundheitsorganisation (WHO) erwiesenermassen Krebs verursacht, zu vorzeitiger Hautalterung führt und in schwerwiegenden Fällen zu sehr gefährlichen Verbrennungen führen kann. Solche bedrohlichen Situationen entstehen vor allem dann, wenn nicht richtig gewartete oder falsch verwendete Solarien sehr hohe Strahlenbelastungen bei der Kundschaft verursachen. Solarien hingegen, die gemäss den Installations-, Verwendungs- und Wartungsanforderungen der europäischen Produktenorm
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für Hautbestrahlungsgeräte betrieben werden, verursachen eine verringerte Strahlenbelastung, die vom gesundheitlichen Standpunkt her tolerierbar ist. Diese auch von der Schweiz anerkannte Norm, die sowohl für die Sicherheitsanforderungen der Hersteller als auch für das Inverkehrbringen der Solarien massgebend ist, begrenzt unter anderem die maximal zulässige Strahlung, verlangt den gerätekonformen Ersatz defekter Lampen und schreibt Warnhinweise vor, die Solarienbesucherinnen und - besucher sowohl auf die Gefährlichkeit übermässiger ultravioletter Strahlung als auch auf die sichere Verwendung der Geräte hinweisen. Um gesundheitlichen Gefährdungen auf ein akzeptables Restrisi-
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International commission on non-ionizing radiation protection, www.icnirp.de
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gfs 2010. Solariennutzung in der Schweiz.
http://www.gfsbern.ch/Neuigkeiten/tabid/177/itemid/414/amid/1151/solariumnutzung-in-der-
schweiz.aspx
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WHO/IARC Exposure to artificial UV radiation and skin cancer: 2005
http://www.iarc.fr/en/publications/pdfs-online/wrk/wrk1/ArtificialUVRad&SkinCancer.pdf
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SN EN 60335-2-27: 2010. Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung.