Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
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Bedarf für einen explizit vom Bundesrat festgelegten Sachkundenachweis besteht im Moment bei Veranstaltungen mit Lasershows. Die Anforderungen an die notwendige Sachkunde und Ausbildung soll auf Basis bestehender internationaler Leitfäden verbindlich erklärt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass in Zukunft durch Planung, Design, Aufbau und Durchführung von Lasershows keine Gesundheitsgefährdungen des Publikums mehr entstehen.
Artikel 4 Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen
Artikel 4 betrifft Situationen mit gesundheitsgefährdenden NIS oder Schall-Expositionen, die nicht durch ein einzelnes Produkt verursacht werden. Dies ist beispielsweise an einer Veranstaltung mit hohen Schallpegeln der Fall. Die Schallexposition des Publikums setzt sich aus dem verstärkten Schall der eigentlichen Beschallungsanlage, dem verstärkten Schall der Bühnenlautsprecher, dem Direktschall von der Bühne, dem Publikumslärm sowie den raumbedingten Reflexionen und Überlagerungen all dieser Schallwellen zusammen. Die Gesundheitsgefährdung muss deshalb am Ort beurteilt werden, an dem all diese verschiedenen Schallexpositionen zusammentreffen. Für Veranstaltungen sind solche Expositionen heute teilweise durch die Schall- und Laserverordnung (SLV) geregelt, die
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sich das Umweltschutzgesetz (USG) stützt. Dieser Artikel erweitert die rechtliche Grundlage, um festgestellte Regelungslücken zu schliessen.
Neben Veranstaltungen betrifft dieser Artikel weitere Situationen, bei denen sich die einzelnen Expositionen durch mehrere gleichzeitig betriebene NIS- oder Schall-Produkte überlagern. Da jedes Produkt einzeln den gesamten Grenzwert ausschöpfen darf, können gesamthaft sehr hohe Belastungen entstehen. Solche Situationen zeichnen sich beispielsweise an Orten ab, an denen elektronische Diebstahlsicherungen und weitere RFID-Geräte gleichzeitig betrieben werden.
Absatz 1 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, für solche gesundheitsgefährdenden Situationen Bestimmungen zu erlassen, die das Zusammenwirken aller involvierten Produkte betreffen. Diese Bestimmungen sollen keine zusätzlichen Anforderungen an die einzelnen Produkte enthalten.
Absatz 2 konkretisiert die möglichen Massnahmen. Sie sind nachfolgend am Beispiel der SLV dargestellt. Sie sind aber auch für andere Expositionssituationen adäquat, die sich nicht auf ein einzelnes Produkt zurückführen lassen.
Buchstabe a erlaubt dem Bundesrat, Belastungswerte festzulegen und die Überwachung dieser Belastungswerte zu regeln. Solche Belastungswerte umfassen Grenzwerte und mit Auflagen verbundene Meldewerte, die ein bewährtes Instrument der SLV darstellen. Ebenfalls bewährt hat sich die Pflicht der Veranstalter, ab einem gewissen Belastungswert den Schallpegel einer Veranstaltung zu überwachen. Sie soll deshalb beibehalten werden.
Buchstabe b sieht eine Informationspflicht bei Belastungen vor, die für empfindliche Personen oder bei länger andauernden Expositionen gesundheitsgefährdend sein können. Im Bereich der SLV ist eine solche Pflicht bei Veranstaltungen mit hohen Schallpegeln vorgesehen. Veranstalter müssen exponierte Personen deshalb über die Gefährdungen aufklären, so dass diese allfällige Schutzmassnahmen ergreifen können.
Mit Buchstabe c können Schutzmassnahmen vorgesehen werden. Bei der SLV handelt es sich dabei um die Pflicht von Veranstaltern, dem Publikum gratis Gehörschütze anzubieten und weniger stark belastete Ausgleichzonen zur Verfügung zu stellen. Zusammen mit den in Buchstabe b beschriebenen Pflichten bieten diese Massnahmen exponierten Personen die Möglichkeit, sich eigenverantwortlich vor hohen Belastungen zu schützen.
Buchstabe d sieht eine Meldepflicht explizit für Veranstaltungen vor, da sich diese Pflicht beim Vollzug der SLV bei Veranstaltungen mit hohen Schallpegeln und Laser bewährt hat.