Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
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ArG) ab. Das Arbeitssicherheitsrecht verpflichtet die Betriebe, alle für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erforderlichen Massnahmen zu treffen, diese zu dokumentieren und periodisch zu kontrollieren. Die VUV regelt Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten, Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen sowie Anforderungen an die Arbeitsmittel. Die Anforderungen der VUV sind in den SUVA-Grenzwerten für physikalische Einwirkungen konkretisiert, welche die maximal zulässigen Expositionen am Arbeitsplatz festlegen. Sowohl die VUV als auch die Verordnung 3 vom 18. Au-
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gust 1983 zum ArG (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) fordern ausdrücklich den Schutz vor NIS und Schall. Im Sinne einer Vorsorge sollen nach der ArGV 3 die beruflichen NIS- und Schallbelastungen möglichst reduziert oder vermieden werden, auch wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Wirken betriebsfremde Anlagen oder Einrichtungen auf die NIS-Belastung am Arbeitsplatz ein, die in der Ver-
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ordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) geregelt sind, so sind zusätzlich die Immissions- und Anlagegrenzwerte gemäss NISV einzuhalten. Der Vollzug ist aufgeteilt auf das SECO, die SUVA und die Kantone. Die Vollzugsbehörden kontrollieren die Einhaltung sämtlicher Massnahmen, einschliesslich der Einhaltung der jeweils anwendbaren Grenzwerte. Eine vom Bundesrat bestellte Koordinationskommission stimmt die einzelnen Vollzugsbereiche aufeinander ab.
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Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
Nach dem als Rahmengesetz konzipierten USG sind NIS und Lärm, die für den Menschen und die Umwelt schädlich oder lästig werden könnten, zu begrenzen. Das Schutzkonzept ist zweistufig angelegt:
• In der ersten Stufe sind Emissionen im Sinne der Vorsorge und unabhängig von der Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Im Bereich NIS dient diese Stufe insbesondere dazu, noch unbekannte Gesundheitsfolgen bei Langzeitexpositionen zu minimieren.
• In der zweiten Stufe werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden. Die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsschwellen werden durch den Bundesrat in Form von Immissionsgrenzwerten festgelegt.
Die Emissionsbegrenzung setzt bei den emittierenden Anlagen an. Darunter werden sowohl ortsfeste Anlagen als auch Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und dgl. verstanden. Erfasst sind dabei nur Einwirkungen, die eine Gefährdung oder Belästigung nicht direkt, sondern auf dem Weg über ein Umweltmedium entstehen lassen. Aufsichtsbehörde und zugleich Fachbehörde des Bundes für NIS und Schall in der Umwelt ist das BAFU, vorbehältlich des speziellen Sektorrechts für Lärm. Vollzugsbehörde ist auf Bundesebene die Behörde, die das jeweilige Sektorrecht vollzieht.
39 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
Die NISV betrifft einzig elektrische und magnetische Felder mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz. Sie legt Immissionsgrenzwerte fest, die die Bevölkerung vor den wissenschaftlich nachgewiesenen und akzeptierten Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz schützen. Für festinstallierte Anlagen wie beispielsweise Mobilfunksendeanlagen und Hochspannungsleitungen wird das Vorsorgeprinzip in Form von Anlagegrenzwerten konkretisiert, welche an denjenigen Orten einzuhalten sind, an denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten.
40 Lärmschutz-Verordnung vom 1. Dezember 1986 (LSV)
Die LSV soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen. Sie begrenzt Aussenlärmimmissionen von ortsfesten Anlagen und setzt Anforderungen fest, die Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten betreffen. Die LSV enthält ferner Grundsätze zur Emissionsbegrenzung bei Geräten und
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