Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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Übersicht

Mit dem neuen Bundesgesetz sollen Menschen vor gesundheitsgefährdender nichtionisieren-

der Strahlung (NIS) und gesundheitsgefährdendem Schall geschützt werden. Das neue Gesetz

regelt die Ein- und Durchfuhr, die Abgabe, den Besitz und die über das Inverkehrbringen hin-

aus gehende Verwendung von Produkten, die NIS oder Schall erzeugen. Es regelt ebenfalls Expositionssituationen mit NIS oder Schall, die nicht auf ein einzelnes Produkt zurückzuführen sind. Die Vorlage basiert primär auf der Selbstverantwortung aller Beteiligten, fügt sich damit in die bestehende Philosophie des Produktesicherheitsrechts ein und ergänzt, wo nötig, die

bestehenden gesetzlichen Regelungen. Fundierte Grundlagenbeschaffung und adäquate In-

formation der Öffentlichkeit werden gesetzlich verankert. Bund und Kantone erhalten klare

Kompetenzen im Vollzug. Damit werden die bestehenden Vollzugszuständigkeiten im Produk-

tebereich optimiert.

Das neue Gesetz sieht eine strenge Eingriffsverwaltung nur in Ausnahmefällen für Produkte vor, welche die Gesundheit und Sicherheit von Personen erheblich gefährden. Es ermöglicht, die Ein- und Durchfuhr, den Verkauf und den Besitz solcher Produkte zu verbieten. Von einem Verbot betroffen sollen vorerst ausschliesslich starke Laserpointer sein, deren Strahlung die Grenzwerte für Augen und Haut stark überschreitet. Diese Laserpointer gefährden die Gesundheit der Bevölkerung massiv und stellen für spezifische Berufsgruppen wie beispielsweise Pilotinnen und Piloten ein gravierendes Sicherheitsproblem dar. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat diesbezüglich seit 2010 über 500 Laserpointerattacken auf Flugzeuge und Helikopter über dem Schweizer Territorium registriert, die zu Blendungen der Cockpitbesatzung geführt haben. Wenn die starke Strahlung solcher Laserpointer auf das Auge trifft, können neben Blendungen auch Netzhautverletzungen entstehen, die das Sehvermögen beeinträchtigen oder zur Erblindung führen.

Weniger weitgehende Massnahmen sieht das neue Gesetz für eine überschaubare Anzahl von Produkten vor, die Menschen zwar stark mit NIS und Schall belasten, die aber die Gesundheit nicht oder nur geringfügig gefährden, sofern sie sachkundig verwendet werden. Dies betrifft insbesondere die Verwendung leistungsstarker medizinischer Produkte wie beispielsweise Medizinlaser, die in den letzten Jahren in den kosmetischen Bereich migriert sind und dort teilweise von gewerblichen Anbietern eingesetzt werden, die nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Unter das neue Gesetz fällt auch eine Reihe von Produkten, welche die Gesundheit nur dann nicht gefährden, wenn die sicherheitsrelevanten Vorgaben des Herstellers befolgt werden. In diese Kategorie fallen beispielsweise die Solarien, die bei falscher oder übermässiger Verwendung Hautverbrennungen und Hautkrebs verursachen. Heute lässt sich aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht kontrollieren, ob gewerbliche Anbieter die Sicherheitsvorgaben des Herstellers einhalten. Das neue Gesetz schliesst diese Gesetzeslücke und führt bei Anbietern von Produkten, die mit einem Gefährdungspotenzial behaftet sind, stichprobenweise Kontrollen durch die Kontrollorgane ein.

Schliesslich fallen auch Situationen unter das neue Gesetz, deren NIS- und Schall-Expositionen nicht durch ein einzelnes Produkt entstehen. Im Vordergrund stehen dabei Publikumsveranstaltungen, bei denen die Expositionen durch verschiedene NIS- und Schall-Quellen zu Stande kommen. Zudem soll es im Rahmen dieses Gesetzes auch möglich sein, Expositionen durch natürliche Quellen zu berücksichtigen.

Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss vom 25. April 2012 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, einen Gesetzesentwurf über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall vorzubereiten.

Kernelemente der Vorlage

Verbot von gefährlichen Produkten: Die Vorlage ermöglicht es dem Bundesrat, für Produkte, welche die Gesundheit erheblich gefährden, Ein- und Durchfuhr-, Verkaufs- und Besitzverbote festzulegen.