Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
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irreversibel beeinträchtigen können. Eine kürzlich im Auftrag des BAG durchgeführte Befragung zeigt, dass jede dritte Person in der Schweiz in den letzten fünf Jahren an einem vorübergehenden Hörproblem gelitten hat, welches sie auf zu hohe Schallbelastungen zurückführt und dass 1 Million Leute in der Schweiz an einem Tinnitus leiden.
Auf Grund der negativen wie auch positiven Auswirkungen benötigen NIS und Schall spezielle Schutzkonzepte. Es ist nicht möglich, wie bei anderen gefährlichen Einwirkungen, die Belastungen grundsätzlich zu minimieren. Gerade im optischen Bereich der NIS wäre dies kontraproduktiv. Eine Herausforderung ist es nun, sowohl positive als auch negative Eigenschaften unter einen Hut zu bringen und die Bevölkerung im gesamten Kontext der Gefährdungen möglichst gut zu schützen.
Handlungsbedarf
Solche weitergehenden Fragestellungen im Bereich NIS und Schall bedingen eine grössere Auslegeordnung. Die Gesundheitsbehörden sollen das notwendige Wissen beschaffen, die richtigen Massnahmen daraus ableiten und die Bevölkerung und andere involvierte Kreise nach neustem Wissensstand informieren.
1.2 Rechtliche Situation in der Schweiz
Dieses Kapitel beschreibt die heutigen gesetzlichen Regelungen, die den Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen durch NIS oder Schall betreffen. Zusammen mit der in Kapitel 1.1 dargestellten Problematik dient diese Zusammenstellung dazu, die Schwächen des heutigen Systems darzulegen und den Regelungsbedarf zu formulieren (siehe dazu Kapitel 1.3).
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Im Gegensatz zum Bundesgesetz vom 22. März 1991 betreffend Strahlenschutz (Strahlenschutzgesetz, StSG; SR 814.50), das den Schutz vor ionisierender Strahlung umfassend und einheitlich regelt und das als Polizeigesetz mit weitgehenden Bewilligungspflichten ausgestattet ist, gibt es für den Schutz der Gesundheit vor NIS oder Schall nur partielle Vorschriften mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Regelungsansätzen. Sie regeln entweder einzelne Anlagen, Produkte, den Umgang mit Produkten oder die Immissionen, denen Personen ausgesetzt sein dürfen.
1.2.1 Bundesgesetzgebung
Die nachfolgend dargestellte Bundesgesetzgebung zu NIS und Schall teilt sich in Rahmen- und Sektorerlasse auf. Die Rahmenerlasse regeln entweder übergeordnete Grundsätze oder sie sind als (subsidiäres) Auffangrecht konzipiert. Die Sektorerlasse regeln spezifische Themenbereiche.
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Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
Zweck des PrSG ist es, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten und den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr zu erleichtern. Gemäss PrSG dürfen Produkte in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Gesundheit nicht oder nur geringfügig gefährden. Das PrSG ist als Rahmengesetz anwendbar, soweit die von einem Produkt ausgehenden Risiken nicht in anderen bundesrechtlichen Bestimmungen geregelt sind, die dasselbe Ziel wie das PrSG verfolgen. Das PrSG soll die Differenzen der schweizerischen Produktsicherheitsvorschriften gegenüber der europäischen Richtlinie über
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die allgemeine Produktsicherheit (RaPs) beseitigen.
Das PrSG orientiert sich inhaltlich in erster Linie am EU-Konzept des new and global approach. Die Hersteller sind demnach selber verantwortlich, dass ihre Produkte beim Inverkehrbringen die grundlegenden Anforderungen einhalten. Diese werden in der Schweiz vom Bundesrat erlassen, der dazu auf das einschlägige EU-Recht verweist. Die Vollzugsbehörde überprüft im Rahmen der Marktüberwa-
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gfs.bern. Befragung Schallexposition und Gehör. 2012.
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Richtlinie 2007/23/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktesicheriet, ABI. 11 vom 15.01.2002, S. 4