Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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Personen, die solche Produkte verwenden, müssen die möglichen Gefährdungen kennen, ihnen begegnen können und allen zusätzlichen Anforderungen gewachsen sein, die eine sichere Bedienung erfordert. Zu diesem Zweck müssen sie fähig sein, alle herstellerseitigen Sicherheitsvorgaben umsetzen zu können. Zudem müssen sie sich alle weitergehenden, für die sichere Verwendung zweckdienlichen Sachkenntnisse und Ausbildungen angeeignet haben. Dementsprechend sind solche Produkte nicht für Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt, sondern sollen ausschliesslich dem sachkundigem Fachpersonal aus dem gewerblichen oder beruflichen Bereich vorbehalten bleiben.

Die durch das neue Gesetz geforderte sachkundige Verwendung von Produkten betrifft insbesondere die Kosmetikbranche, in der solche Produkte weit verbreitet sind. Sie werden von Anbietern mit unterschiedlichem fachlichem Hintergrund für verschiedene Behandlungen eingesetzt. Ziel des Artikels ist es nicht, diese potenziell gefährlichen, aber bei der Kundschaft beliebten Angebote zu verbieten. Stattdessen sollen sie auf ein stabiles fachliches und rechtliches Fundament gestellt werden. Im Vordergrund steht dabei, für solche Behandlungen nur Produkte einzusetzen, die qualitativ hochwertig sind und die sachkundig im gewerblichen und beruflichen Rahmen verwendet werden.

Das neue Gesetz gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, Massnahmen für den gewerblichen und beruflichen Einsatz zu spezifizieren, um damit mögliche Gefährdungen effizient zu verhindern. Nach Buchstabe a kann er einen Sachkundenachweis fordern. Im Moment stehen zwei Bereiche im Vordergrund:

1) Kosmetisch verwendete Medizinprodukte oder gleichwertige Produkte, die mit starken und über den Grenzwerten liegenden NIS oder Schallbelastungen arbeiten, erfordern eine sorgfältige, individuell auf die Kundin oder den Kunden bezogene Behandlung. Eine nachgewiesene Sachkunde von ausgebildeten Fachkräften ist dabei die Grundlage, um gefährdungsrelevante Eigenschaften der Kundschaft zu beurteilen, Überexpositionen zu vermeiden, Behandlungen bei möglichen Gefährdungen an eine qualifizierte Fachperson weiterzuweisen, die teilweise komplexen Apparaturen sachkundig zu bedienen und die Kundschaft über alle relevanten Aspekte zu informieren.

2) Starke Laser- oder Lichtshows sollen an Veranstaltungen nur von sachkundigen Personen betrieben werden, da aus Attraktivitätsgründen oft ins Publikum gestrahlt wird. Die sachkundige Verwendung dieser Produkte soll dabei dafür sorgen, dass keine gefährlichen Blendungen entstehen und die Grenzwerte für den Schutz der Augen eingehalten werden. Damit lassen sich Schäden der Netzhaut verhindern, die das Sehvermögen beeinträchtigen und im schlimmsten Fall zu Blindheit führen. Die Sachkunde soll auch sicherstellen, dass keine unbeteiligten Drittpersonen ausserhalb der Veranstaltung durch fehlgeleitete Strahlung beeinträchtigt werden. Der Artikel erlaubt es, neu eine Ausbildungspflicht für Betreiber solcher Shows verbindlich vorzuschreiben, da bisher die gesetzliche Grundlage dazu fehlt.

Mit Buchstabe b kann der Bundesrat den Einbezug einer geeigneten Fachperson verlangen. Im Vordergrund stehen dabei gewerblich angebotene kosmetische Behandlungen mit Laserstrahlen, pulsförmigem Licht oder Ultraschall, für die in gewissen Fällen eine medizinische Anamnese notwendig ist.

Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, Anforderungen an die Ausbildung für den Sachkundenachweis festzulegen.

Er wird dabei Dritte beiziehen, insbesondere die entsprechenden Ausbildungsinstitutionen / Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung), die für die spezifische Verwendung von Produkten bereits sachkundig sind. Der Bundesrat muss die Organisationen der Arbeitswelt mit einbeziehen, sofern die Anforderungen an den Sachkundenachweis an die Berufsbildung geknüpft sind. Die einbezogenen Dritten sollen die notwendige Sachkunde zu Handen des Bundesrates definieren, die erforderlichen Ausbildungsgänge zusammenstellen und die Ausbildungen gemäss dem Berufsbildungsgesetz51

durchführen.