Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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Maschinen. Die Immissionsgrenzwerte in der LSV sind so festgelegt, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Die LSV enthält darüber hinaus auch der Vorsorge dienende Planungswerte sowie Alarmwerte, die dringliche Sanierungen indizieren.

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Verordnung des UVEK vom 22. Mai 2007 über die Lärmemissionen von Geräten und Maschi-

nen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)

Die MaLV regelt im Rahmen des Inverkehrbringens für 57 im Freien verwendete Geräte und Maschinen die vorsorgliche Begrenzung und Kennzeichnung der Lärmemissionen sowie deren nachträgliche Kontrolle. Neben der Angabe des Schallleistungspegels müssen 23 Maschinen und Geräte zusätzlich die in der MaLV festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.

42 Verordnung vom 28. Februar 2007 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor

gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverord-

nung, SLV)

Die SLV bezweckt, das Publikum bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärkter Musik oder mit Lasershows vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen zu schützen. Sie legt deshalb zulässige Schallpegel und Bestrahlungswerte wie auch weitere Massnahmen fest. So müssen die Veranstalter geplante Expositionen melden und beim Überschreiten bestimmter Schallpegel oder Bestrahlungswerte die in der SLV angeordneten Vorkehrungen zum Schutz des Publikums treffen. Für den Vollzug sind die Kantone zuständig. Das BAG hat die Aufgabe, als Fachstelle des Bundes über schädliche Schalleinwirkungen und Laserstrahlen zu informieren und geeignete Massnahmen zur Minderung der gesundheitlichen Risiken zu empfehlen.

1.2.2 Kantonale Gesetzgebung

Auf kantonaler Ebene bestehen derzeit nur wenige Rechtsgrundlagen für NIS oder Schall, die sich auf die in Kapitel 1.1 beschriebene Problematik beziehen. Der Kanton Jura regelt NIS explizit in Artikel 6a Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes und verbietet Minderjährigen, Solarien zu besuchen. Im Kanton Basel-Land (BL) existiert eine Rechtsgrundlage, um Solarien kontrollieren zu können. Der Kanton Neuenburg (NE) regelt das Inverkehrbringen von schwerem technischem Gerät und modernen medi-

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zinischen Geräten wie beispielsweise MRI- und Röntgenanlagen. Weitere spezifische Regelungen zu NIS oder Schall existieren in kantonalen Gesundheitserlassen jedoch nicht. Einige Kantone (BE, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TG, VD) haben im Bereich des Gastgewerberechts NIS-relevante Regelungen getroffen, die insbesondere die Art und Intensität der Beleuchtung betreffen.

Kantonale Regelungen, welche die SLV ergänzen, existieren in den Kantone AR, SG, UR und VD. Die Kantone BE, GE und SO verfügen über Vorschriften, die den Lärmschutz betreffen. Die Kantone Neuenburg und Tessin verfügen über spezifische Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen, die vor allem den Schutz vor Einwirkungen durch Schall und Laser betreffen.

Die meisten kantonalen Rechtsgrundlagen regeln Bereiche des Umweltschutzrechts oder des Raumplanungs- und Baurechts. Die kantonalen Erlasse betreffen hauptsächlich Lärmschutzvorschriften sowie raumplanerische Vorschriften zu Mobilfunkantennen. Die Kantone Aargau (AG) und Uri (UR) kennen spezielle Bestimmungen, die den Schutz vor Lichtemissionen betreffen.

Die Kantone werden ihre Gesetzgebung auf die Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf überprüfen und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vornehmen müssen.

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http://www.lexfind.ch/dta/9269/3/80010002.pdf