Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
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Artikel 5 Verbote
Der technische Fortschritt und die Miniaturisierung der Leistungselektronik haben in den letzten Jahren zu Produkten geführt, die sehr starke NIS- oder Schallbelastungen erzeugen und dadurch die Gesundheit gefährden. Falls bei solchen Produkten keine anderen denkbaren Massnahmen erfolgsversprechend sind, soll sie der Bundesrat in Zukunft verbieten können.
Buchstabe a: Die heutigen weltweiten, vielfach internetgestützten Vertriebskanäle machen es möglich, dass solche oft im Ausland hergestellten Produkte in der Schweiz in den Verkehr gelangen. Das Ein- und Durchfuhrverbot, welches der Bundesrat für spezifische Produkte festlegen kann, untersagt deshalb sowohl Privatpersonen als auch gewerblichen Inverkehrbringern, gefährliche Produkte aus dem Ausland einzuführen. Damit lassen sich mit verhältnismässig wenig Aufwand bereits am Zoll gefährliche Produkte aus der Schweiz fernhalten. Ein vom Bundesrat festgelegtes Abgabeverbot führt dazu, dass gefährliche Produkte nicht gewerblich verkauft, nicht vermietet oder auch sonst nicht zur Verfügung gestellt werden. Es verbietet auch, solche Produkte privat weiterzugeben. Ein vom Bundesrat statuiertes Besitzverbot stellt die strengste Massnahme dar, die den Besitz gefährlicher NIS- und Schall-Produkte und damit inbegriffen auch ihre gewerbliche oder private Herstellung verbietet. Dieses umfassende Verbot ermöglicht es sowohl präventive Massnahme wie auch Massnahmen nach dem Inverkehrbringen zu treffen.
Die einzigen Produkte, die Buchstabe a zurzeit betrifft, sind die starken und damit auch sehr gefährlichen Laserpointer, deren Strahlung den gesundheitlichen Grenzwert für Augenschäden stark überschreitet wie auch diejenigen Laserpointer, welche die öffentliche Sicherheit gefährden können. Solche Laserpointer können aktuell ohne weiteres gewerblich oder privat aus dem Ausland importiert und anschliessend ohne Sicherheitsmassnahmen verwendet werden. Es ist zudem durchaus möglich, dass solche Produkte in der Schweiz in den Handel kommen, da der Vollzug der Produktesicherheitsgesetzgebung nicht lückenlos ist.
Aus diesen Gründen sollen zukünftig mit einer Verordnung die Ein- und Durchfuhr, der Verkauf, die Vermietung, das zur Verfügung stellen, die Abgabe wie auch der Besitz von zu starken Laserpointern für das Gewerbe beziehungsweise Privatpersonen verboten werden (siehe Kapitel 2.6). Im Verbot mit eingeschlossen sind sämtliche produktespezifischen Zubehörteile wie beispielsweise Vorsatzlinsen oder Halterungen, die Laserstrahlen fokussieren, verstärken oder ausrichten. Zugelassen sind weiterhin ungefährliche, leistungsschwache Laserpointer, die als optische Zeigeinstrumente bei Präsentationen zum Einsatz kommen.
Da sich die Laserpointerproblematik nicht auf ein paar wenige gefährliche Produkte beschränkt, sondern alle Laserpointer ab einer gewissen Leistung miteinschliesst, müssen sich die Verbote sowohl auf Einzelprodukte als auch auf Produktegruppen beziehen können. Dieser Artikel bietet damit die Grundlage, die Allgemeinverfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) vom 2. Mai 2011 abzulösen53
, die das gewerbliche Inverkehrbringen aller Laserpointer der zwei leistungsstärksten Laserklassen verbietet.
Laser, welche in Forschung, Industrie und Medizin eingesetzt werden, unterliegen schon heute den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und fallen nicht unter diesen Artikel.
Buchstabe b gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten zu verbieten, die trotz aller denkbaren Sicherheitsvorkehrungen die Gesundheit von Menschen erheblich gefährden. Damit soll beispielsweise die Migration medizinischer Behandlungen in den Kosmetik- oder Wellnessbereich verhindert werden, die eine individuelle medizinische Nutzen-Risiko-Abschätzung oder eine medizinische Rechtfertigung erfordern. Damit eine sachgerechte medizinische Verwendung nicht tangiert wird, bezieht sich das Verbot in Abgrenzung zu Buchstabe a nicht auf die Produkte selber, sondern auf ihre Verwendung im gewerblichen oder beruflichen Rahmen.
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Allgemeinverfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI über das Verbot des Inverkehrbringens von handgeführten, batteriebetriebenen Lasern der Klassen 3B und 4 vom 2. Mai 2011 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2011/3960.pdf