Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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ständig. Es überprüft nach dem Inverkehrbringen die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen stichprobenweise im Rahmen der Marktüberwachung. Das ESTI überprüft dabei die elektrische Sicherheit im klassischen Sinn (z.B. Gefährdung oder Schäden durch Stromschlag oder Kriechströme).

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Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MePV)

Für Medizinprodukte, die NIS oder Schall erzeugen, gelten die Vorschriften der MePV und die entsprechenden internationalen Produktesicherheitsnormen. Die MepV basiert auf dem Bundesgesetz

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vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) und orientiert sich ebenfalls am new and global approach. Die grundlegenden Anforderungen sind der europäi-

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schen Medizinprodukterichtlinie zu entnehmen. Für die Marktüberwachung sind die Kantone und das Schweizerische Heilmittelinstitut swissmedic zuständig. Die Medizinprodukte fallen unter den Geltungsbereich des MRA mit der EU (Anhang 1, Kapitel 4 MRA).

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Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV)

22 Für Telekommunikationsanlagen (z.B. Mobiltelefone) sind das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) und die FAV massgebend. Die FAV verweist bezüglich des Gesundheitsschutzes von solchen Produkten auf die bereits erwähnten Schutzziele der LVD und orientiert sich damit ebenfalls am Konzept des new and global approach. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Telekommunikationsgeräten ohne Spannungsgrenze (Art. 7 Abs. 1 Bst a FAV) sind ebenfalls Bestandteil des MRA zwischen der EU und der Schweiz (Anhang 1, Kapitel 7 MRA). Damit die Schweizer Anforderungen an Telekommunikationsgeräte mit dem MRA vereinbar bleiben, muss die Gleichwertigkeit der Schweizer Gesetzgebung mit dem EU-Recht auch in Zukunft sichergestellt sein. Der Vollzug der Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit von Anlagen, Leitungen und anderen Geräten liegt beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Für den Vollzug der Bestimmungen zur elektrischen Sicherheit und Gesundheit ist das ESTI zuständig.

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Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)

Die VEMV regelt die elektromagnetische Verträglichkeit mehrerer Produkte zueinander, um gegenseitige Störungen zu verhindern. Diese Probleme weisen einen indirekten Zusammenhang zum Gesundheitsschutz auf. Der Hersteller eines Gerätes muss im Rahmen der Produkteweiterentwicklung den Stand der Technik berücksichtigen, der in den anwendbaren Normen konkretisiert ist. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem BAKOM.

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Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)

Neben der Bekämpfung des Waffenmissbrauchs hat das WG den Zweck, das missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegenstände zu verhindern, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Dazu gehören auch Produkte, die gesundheitsgefährdende NIS- oder Schallexpositionen erzeugen, wie beispielsweise sehr gefährliche Laserpointer. Bereits heute dürfen Personen solche Gegenstände nicht an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder in Fahrzeugen mitführen, insbesondere wenn sie keine bestimmungsgemässe Verwendung glaubhaft machen können oder den Eindruck erwecken, dass sie die Gegenstände missbräuchlich einsetzen wollen. Die Polizei kann erst bei der Gefahr missbräuchlicher Verwendung solche Gegenstände beschlagnahmen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3).

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Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, ABI. 169 vom

12.07.1993, S. 1

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