Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

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sichtigen. Das Verfahren für die Anordnung von Massnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen durch Bundesstellen, bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Für Anordnungen der kantonalen Kontrollstellen ist das jeweilige kantonale Verfahrensrecht anwendbar.

Absatz 4: Hat die Verwenderin oder der Verwender die Öffentlichkeit nicht selber rechtzeitig und wirksam vor gefährlichen Verwendungen eines Produktes informiert, so warnen die zuständigen Kontrollorgane die Bevölkerung vor solchen Verwendungen.

Artikel 12 Gebühren

Mit diesem Gesetzesartikel wird festgehalten, dass die Vollzugsorgane von Kantonen und Bund sowie von vom Bund eingesetzte Dritte Gebühren für die verschiedenen Kontrollen erheben. Bei den betreffenden Kontrollen handelt es sich um diejenigen gemäss den Artikeln 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 1 und 11 Absatz 1. Damit sorgt der Bund für die nötigen rechtlichen Voraussetzungen, damit die Vollzugsstellen des Bundes und der Kantone sowie die eingesetzten Dritten ihre Aufwendungen für den Vollzug von Bundesrecht mindestens teilweise durch eigene Gebühren finanzieren können.

Gemäss Absatz 2 erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten der Gebührenerhebung zu regeln. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gebührenerhebung in der Schweiz gemäss den gleichen Prinzipien erfolgt, womit Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von allzu unterschiedlichen Regelungen vermieden werden können. Die Einzelheiten betreffen vor allem die folgenden Punkte:

− Höhe (Bst. a): Bei der Festlegung der Höhe der Gebühren will der Bundesrat den Kantonen einen gewissen Handlungsspielraum belassen. Aus diesem Grunde sind Bandbreiten für die zulässige Gebührenhöhe vorgesehen.

− Modalitäten der Erhebung (Bst. b): Hier geht es in erster Linie darum, den Kreis der Gebührenpflichtigen und allfällige Gebührenarten zu definieren.

− Haftung und Verjährung (Bst. c und d): Auch Haftungsfragen im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen und Verjährungsfragen von Gebührenforderungen sind auf Verordnungsstufe zu klären.

Gemäss Absatz 3 sind bei der Gebührenregelung zwei wichtige Grundprinzipien zu beachten, nämlich das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip kann die Gebührenerhebung zur Finanzierung der mit Kontrolltätigkeiten verbundenen Verwaltungskosten grundsätzlich dann als berechtigt betrachtet werden, wenn auch die betroffenen Branchen einen Nutzen aus der Kontrolltätigkeit ziehen. Diese erhöht nämlich das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die betreffenden Produkte. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die Gebühren grundsäztlich sämtliche Kosten aus der Aufgabenerfüllung decken sollten.

In Absatz 4 ist festgehalten, dass gewisse Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorgesehen werden können, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Zu denken ist dabei in erster Linie an den heute im Produkterecht üblichen Grundsatz, dass bei stichprobeweise durchgeführten Marktkontrollen nur dann Gebühren erhoben werden, wenn die Kontrolle zu Beanstandungen führt.

Artikel 13 Datenbearbeitung und -austausch

Absatz 1: Im Rahmen des Vollzugs werden sich verschiedene Bundesstellen und kantonale Behörden mit unterschiedlichen Teilaspekten dieses Gesetzes befassen (insbesondere BAG und EZV, siehe auch Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 3). In Absatz 1 wird die Datenbearbeitungsgrundlage geschaffen. Die Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen werden berechtigt, Personendaten, auch besonders schützenswerte, zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) verlangt dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

Absatz 2 regelt den Datenaustausch. Die Kantone benötigen beispielsweise Unterlagen und Informationen zu Produkten, die sie im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren müssen. Der Bund sei-