Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Motion Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen-NR 13.072 fordert eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, welche die Gefährdung von betroffenen Personen wie Pilotinnen oder Piloten, Lastwagenfahrer, öffentliches Personal, Passantinnen oder Passanten vor Laserpointern sanktioniert. Der Bundesrat hat die Motion mit der Begründung abgelehnt, dass im Strafgesetzbuch bereits hinreichende Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben vor konkreten Gefahren bestehen und keine Strafbarkeitslücke ersichtlich ist. Im Weiteren hält er fest, dass entsprechende Strafnormen als abstrakte Gefährdungsdelikte in einer Spezialgesetzgebung im Nebenstrafrecht aufgenommen werden müssen. Er verweist dabei auf die laufenden Arbeiten zum Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG).

Mit dem neuen Gesetz soll nun der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Ein- und Durchfuhr, die Abgabe sowie den Besitz von gefährlichen Laserpointern zu verbieten. Ein Verstoss gegen diese Verbote soll zudem unter Strafe gestellt werden.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Absatz 1: Zweck des neuen Gesetzes ist es, Menschen vor gesundheitsgefährdender nichtionisierender Strahlung (NIS) oder gesundheitsgefährdendem Schall zu schützen. NIS- oder Schall-Belastungen durch Produkte oder bei Expositionssituationen, die nicht auf ein einzelnes Produkt zurückzuführen sind, dürfen die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen nicht oder höchstens geringfügig gefährden. Das neue Gesetz weist damit das gleiche Schutzniveau wie das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) auf. Es lässt geringfügige Gefährdungen im Bagatellbereich zu, sofern sie unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus die Gesundheit und Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigen. Dieser Schutz betrifft alle Menschen, ungeachtet ob sie der Strahlung oder dem Schall bewusst oder unbewusst beziehungsweise absichtlich oder unabsichtlich ausgesetzt sind. Nicht einbezogen sind NIS- oder Schallexpositionen, die zwar lästig wirken oder eventuell in Zukunft eine Gefährdung darstellen könnten, die aber gemäss aktuellem Wissenstand weder die Gesundheit noch die Sicherheit von Menschen nachweislich beeinträchtigen. Das neue Gesetz sieht deshalb keine vorsorglichen Massnahmen vor, wie sie beispielsweise das USG kennt.

Absatz 2 Buchstabe a: Das Inverkehrbringen von Produkten, die NIS oder Schall funktionsbedingt oder als Nebenprodukt erzeugen, wird durch das PrSG und sektorielle Erlasse geregelt. Über das PrSG hinausgehend soll das neue Gesetz die herstellerkonforme und sachkundige Verwendung dieser Produkte regeln können. Die entsprechenden Bestimmungen sollen aber keine zusätzlichen Anforderungen an die einzelnen Produkte enthalten. Das neue Gesetz sieht im Weiteren vor, dass Produkte, die die Gesundheit und Sicherheit erheblich gefährden, verboten werden können.

Absatz 2 Buchstabe b: Das neue Gesetz betrifft ebenfalls gesundheitsgefährdende Expositionssituationen, die sich nicht auf ein einzelnes Produkt zurückführen lassen. Darunter fallen sowohl Veranstaltungen mit hohen Schall- und Laserexpositionen als auch andere Situationen, bei denen Menschen durch mehrere, gleichzeitig wirkende (multiple) NIS- oder Schallquellen exponiert werden. Im Zweck eingeschlossen ist der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit vor natürlichen NIS- oder Schallexpositionen, sofern dies gerechtfertigt und mit geeigneten Massnahmen vernünftigerweise praktizierbar ist. Beispielsweise soll das neue Gesetz es dem Bund ermöglichen, die Bevölkerung über den vernünftigen und gesunden Umgang mit der Sonnenstrahlung zu informieren.

Absatz 2 Buchstabe c: Das neue Gesetz schafft die Grundlage, um das notwendige Wissen zu beschaffen, damit die Öffentlichkeit über gesundheitsrelevante Auswirkungen von NIS und Schall adäquat und rechtzeitig informiert werden kann.

Absatz 3: