Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
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Buchstabe e: Die Kantone kontrollieren allfällige Verwendungsverbote von Produkten. Im Vordergrund steht die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Medizinprodukten oder gleichwertigen Produkten, die medizinisches Fachwissen voraussetzen. Der Vollzug soll im Rahmen des Vollzugs der Kosmetikverordnung oder anderen Kontrollen in Kosmetikstudios durchgeführt werden.
Absatz 2: Obwohl die Kontrollen der Massnahmen nach Artikel 4 weitestgehend in der Zuständigkeit der Kantonen liegen, kann es im Interesse einer sachgerechten und einwandfreien Umsetzung von Kontrollen angezeigt sein, dass eingeschränkte, spezifische Vollzugsbereiche in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Dies könnte den Bereich der Laserstrahlen wie auch der Veranstaltungen mit NIS betreffen. Mit diesem Absatz behält sich der Bundesrat deshalb vor, dass der Bund (BAG) komplizierte und spezialisierte Messungen vor allem im optischen Bereich selbst durchführen kann. Die Messungen und Kontrollen vor Ort können vom BAG an Dritte wie beispielsweise dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) in Auftrag gegeben werden, das bereits schon heute Messungen von Lasershows durchführt. Der Bundesrat wird diese Kompetenz im Interesse einer klaren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nur sehr restriktiv anwenden.
Artikel 10 Übertragung von Aufgaben
Absatz 1: Der vorliegende Artikel schafft die gesetzliche Grundlage für die Auslagerung von Vollzugsaufgaben. Aufgabenübertragungen bedürfen als Ausnahme zur ordentlichen Behördenorganisation einer speziellen Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Nach diesem Absatz kann der Bundesrat die Kontrolle der Massnahmen bei gesundheitsfährdenden Expositionen nach Artikel 4 an Dritte übertragen. Diese sollen nötigenfalls die unverzügliche Einstellung der gesundheitsgefährdenden Expositionen mit Verfügung anordnen können. Beispielsweise sollen Dritte für die Kontrolle von Lasershows beauftragt werden können. Es handelt sich bei diesen Kontrolltätigkeiten um sehr technische Aufgaben, in denen bestehende Organisationen sowie Expertinnen und Experten, die nicht der Bundesverwaltung angehören, über ein hohes Fachwissen verfügen. Zudem kann es in solchen Bereichen zweckmässig und ökonomisch sinnvoll sein, einzelne Vollzugsaufgaben externen Organisationen und Personen mit speziellem Fachwissen zu übertragen.
Absatz 2: Dem Bundesrat obliegt die Aufsicht über die beauftragten Dritten.
Absatz 3: Dieser Absatz schafft die gesetzliche Basis, damit die beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben Gebühren verlangen können. Damit sie sich auf die Gebührenregelungen des Bundes stützen können, hat der Bundesrat die nach Artikel 46a RVOG notwendigen Bestimmungen zur Erhebung von angemessenen Gebühren vorzusehen. Diese sind in Artikel 12 geregelt. Bei deren Erlass ist das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip zu beachten. Im Übrigen gilt die allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200455
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Absatz 4: Gestützt auf diesen Absatz wird der Bund den beauftragten Dritten eine Entschädigung gewähren, sollten sie ihren Aufwand nicht durch die Erhebung von Gebühren decken können.
Artikel 11 Verwaltungsmassnahmen
Artikel 11 verfolgt das Ziel, den Kontrollorganen jene Kompetenzen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Absatz 1 ermächtigt die Kontrollorgane, Kontrollen vor Ort vorzunehmen.
Sofern eine Kontrolle ergibt, dass Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht eingehalten werden, so ist das Kontrollorgan, das in den meisten Fällen ein Kontrollorgan der Kantone sein wird, verpflichtet, die zum Schutze der Sicherheit und der Gesundheit erforderlichen Massnahmen zu treffen. Mit den Absätzen 2 und 3 wird für die Kontrollorgane die formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, die für die Anordnung resp. Durchführung solcher Massnahmen notwendig ist. Dabei kann das Kontrollorgan insbesondere auf die in Absatz 3 aufgeführten Massnahmen zurückgreifen, die sich an denjenigen des PrSG und des THG orientieren. Bei der Ausübung dieser Befugnisse haben die zuständigen Kontrollorgane den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Artikel 5 BV zu berück-