Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
− Produkte sind so zu verwenden, dass sie die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährden. Der Bundesrat kann deshalb für die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial einen Sachkundenachweis fordern und den Einbezug einer Fachperson verlangen. Er kann die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten verbieten, sofern sie die Gesundheit des Menschen erheblich gefährden.
− Der Bundesrat kann Anforderungen an die Ausbildung und an die Sachkunde von Verwenderinnen und Verwendern festlegen. Er muss dazu die Organisationen der Arbeitswelt mit einbeziehen, sofern die Anforderungen an den Sachkundenachweis an die Berufsbildung geknüpft sind.
2.2.3 Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen
Das PrSG erfasst keine Expositionssituationen, die sich nicht auf ein einzelnes Produkt zurückführen lassen. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen mit hohen Schall- und Laserexpositionen gemäss Schall- und Laserverordnung (SLV) sowie andere Situationen, bei denen Menschen durch mehrere, gleichzeitig wirkende (multiple) NIS- oder Schallquellen exponiert werden. Der Bundesrat wird im neuen Gesetz verpflichtet, solche Situationen mit Massnahmen zu regeln, sofern gesundheitsgefährdende NIS- oder Schall-Expositionen auftreten.
2.2.4 Aufgaben des Bundes
Das BAG soll mit dem vorliegenden Gesetz ermächtigt werden, sich die wissenschaftlichen Grundlagen zu beschaffen, um adäquat und zielgerichtet über NIS und Schall im Rahmen des Geltungsbereichs des neuen Gesetzes zu informieren. Gesteuert und vollzogen werden diese Aufgaben von der bereits bestehenden Fachstelle des BAG.
2.2.5 Vollzug und Optimierung des bestehenden PrSG-Vollzugs
Der Bund vollzieht das neue Gesetz, soweit die Kontrollen nicht den Kantonen übertragen sind. Diese übergeordnete Vollzugskompetenz des Bundes umfasst auch die Befugnis, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und Vollzugshilfen für die kantonalen Kontrollen bereitzustellen.
Die Kontrollen vor Ort sind grösstenteils den Kantonen überlassen, die über die entsprechenden Fachkompetenzen verfügen. Die Kantone vollziehen die Abgabe- und Besitzverbote für sehr gefährliche Produkte sowie Verwendungsverbote für Produkte, welche die Gesundheit erheblich gefährden können. Sie kontrollieren stichprobenweise und risikoorientiert, ob die Sicherheitsvorschriften der Hersteller bei der Verwendung von Produkten eingehalten werden. Zudem kontrollieren sie, ob Massnahmen bei Expositionssituationen befolgt werden, die sich nicht auf einzelne Produkte zurückführen lassen.
Der Bund ist zuständig für den Vollzug der Einfuhr- und Durchfuhrverbote für sehr gefährliche Produkte wie gefährliche Laserpointer.
Die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten mit einer NIS- oder Schallthematik richten sich weiterhin nach den Bestimmungen des PrSG. Auf Verordnungsstufe soll geprüft werden, ob das BAG im Produktesicherheitsbereich als Vollzugsorgan des PrSG (insbesondere als Marküberwachungsbehörde) für NIS- und Schall-Aspekte zum Einsatz gelangen soll, soweit die Beurteilung dieser Aspekte nicht zu den Kernkompetenzen einer bisher zuständigen Vollzugsbehörde gehört. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das BAG den Vollzug der NIS- und Schallaspekte von elektrischen Niederspannungserzeugnissen sowie von weiteren Produkten, die heute nur durch das PrSG geregelt sind, übernehmen soll. In Einzelfällen wird weiterhin das beim SECO angesiedelte Koordinationsorgan des PrSG über Zuständigkeitsabgrenzungen entscheiden.
2.2.6 Strafbestimmungen
Die vorgesehenen Strafbestimmungen zielen in erster Linie auf die Einhaltung der statuierten Verbote ab.