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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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Kapitel 7 Schlussbestimmungen

Abschnitt 1 Vollzug

Art. 63

1Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

2Es kann internationale Abkommen über technische und administrative Fragen in Bezug auf die vorliegende Verordnung abschliessen.

Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen

Art. 64 Endkundenverhältnisse von SWITCH

1Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung darf SWITCH als beauftragte Registerbetreiberin keine neuen Vertragsverhältnisse zu Endkundinnen und Endkunden mehr eingehen.

2Bestehende Vertragsverhältnisse zwischen SWITCH und ihren Endkundinnen und Endkunden dürfen nur noch in den drei ersten Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für höchstens 12 Monate verlängert werden.

3Endkundinnen und Endkunden von SWITCH müssen einen Registrar mit der Verwaltung ihres Domain-Namens betrauen. Bestimmen sie trotz wiederholter Aufforderung keinen Registrar, kann SWITCH nach Vertragsende den Domain-Namen widerrufen.

4Ein Domain-Name kann noch während drei Monaten nach dessen Widerruf zu einem Registrar migriert und danach der vormaligen Inhaberin oder dem vormaligen Inhaber wiederum zur Nutzung zugeteilt werden.

Art. 65 Bestehendes Delegationsverhältnis mit SWITCH

1Das Delegationsverhältnis zwischen dem BAKOM und SWITCH gemäss Vertrag vom 31. Januar 2007 kann längstens bis am 30. Juni 2018 verlängert werden.

2Für eine Verlängerung des Delegationsverhältnisses gelten namentlich folgende Bedingungen:

a. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gültigen Wholesale- und Retailpreise bleiben bis zum Ende des Delegationsverhältnisses unverändert.

b. Die Preiserträge dienen SWITCH zur Deckung der Kosten der delegierten Geschäftstätigkeit und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns; massgebend sind die relevanten Kosten einer effizient arbeitenden Dienstleistungserbringerin.