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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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c. Anstelle einer Preisbetrachtung hat das BAKOM spätestens bei Beendigung des Delegationsverhältnisses die von SWITCH geltend gemachten Kosten zu überprüfen und einen allfälligen Überschuss festzulegen.
d. SWITCH unterbreitet dem BAKOM die für die Kostenüberprüfung erforderlichen Unterlagen, nach Massgabe der Vertragsregelung betreffend Preisgenehmigung vom 31. Januar 2007.
Art. 66 Verwendung eventueller Überschüsse
1Nach Festlegung eines Überschusses hat SWITCH diesen innerhalb eines Monats vollständig an das BAKOM zu überweisen.
2Das BAKOM verwendet den ihm nach Beendigung des Delegationsverhältnisses oder bereits früher überwiesenen Überschuss für die Finanzierung von Aufgaben oder Projekten von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwaltung des Domain-Namen-Systems.
Art. 67 Bestehende Partnerverträge
1Die Wholesale-Partner von SWITCH gelten als Registrare für ".ch" im Sinne der vorliegenden Verordnung.
2Die bestehenden Partnerverträge sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das neue Recht anzupassen.
Abschnitt 3 Inkrafttreten
Art. 68
Die vorliegende Verordnung tritt …. in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova