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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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b. gegen Entschädigung die für die Fortführung der übertragenen Funktion und Aufgaben notwendige technische und Informatik-Infrastruktur.
6Der Beauftragte stellt sicher, dass die betroffenen Personen Kenntnis haben von der Einstellung der Tätigkeiten und dem Vorgehen zur Wahrung ihrer Ansprüche.
4. Kapitel Domain «.ch»
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 47 Gegenstand
Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Verwaltung der Domain ".ch" sowie die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Domain ".ch" untergeordnet sind.
Art. 48 Eigenschaften
Die Domain weist folgende Eigenschaften auf:
a. die Domain ".ch" ist eine länderspezifische Top-Level Domain, die dem Bund zur Nutzung überlassen ist;
b. die der Domain untergeordneten Domain-Namen stehen allen natürlichen und juristischen Personen zur Zuteilung und Nutzung offen;
c. die Registrar-Funktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die über einen Registrarvertrag verfügen.
2. Abschnitt Zuteilung
Art. 49 Zuteilungsbedingungen
1Ist ein Domain-Namen noch nicht zugeteilt, so teilt die Registerbetreiberin einen Domain-Namen auf Gesuch hin und nach der Reihenfolge der Gesuchseingänge (first come, first served) einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers zu.
2Die Registerbetreiberin überprüft die Berechtigung zur Verwendung alphanumerischer Bezeichnungen von Domain-Namen nicht. Streitigkeiten über private Rechte von Dritten auf alphanumerische Bezeichnungen von Domain-Namen werden nach den zivilrechtlichen Bestimmungen geregelt.