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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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d. Einsetzung des erforderlichen Streitbeilegungsdienstes;

e. Gewährleistung des Erwerbs, der Installierung, des Betriebs und der Aktualisierung der für die Ausübung ihrer Funktion und ihrer Aufgaben notwendigen technischen Infrastruktur;

f. Ergreifen der geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung von Zuverlässigkeit, Stabilität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Betrieb der Infrastruktur sowie Erbringung der für die Ausübung von Funktion und Aufgaben notwendigen Dienstleistungen;

g. Bekämpfung der Cyberkriminalität gemäss den in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen;

h. Bereitstellung einer leicht auffindbaren und zugänglichen Webseite, auf der alle nützlichen Informationen über die Tätigkeit der Registerbetreiberin sowie ein Verzeichnis der Registrare, die je nach angeforderter Leistung konsultiert werden können, online abrufbar sind.

2Das BAKOM kann Vorschriften zur zeitlichen und technischen Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der Dienste sowie Audit-Modalitäten für die Sicherheit und die Stabilität der Infrastruktur erlassen.

Art. 11 Pflichten

1Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Aufgaben transparent und nichtdiskriminierend aus.

2Sie muss Personal mit den für die Wahrnehmung ihrer Funktion und ihrer Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.

3Sie hat gegenüber den Registraren folgende Pflichten:

a. sie stellt den Registraren ein System zur Verfügung, mit welchem diese Registrierungsgesuche für Domain-Namen einreichen und deren Verwaltung gewährleisten können (Registrierungssystem); sie legt die Verfahren sowie die technischen und organisatorischen Bedingungen für die Registrierung und die Verwaltung der Domain-Namen durch die Registrare fest;

b. unter Vorbehalt der Fälle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Solvenz bietet sie ihre Dienste allen Registraren an; bei Nichtzahlung oder zweifelhafter Solvenz kann sie Sicherheiten fordern, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden; die Höhe dieser Sicherheiten darf den Betrag nicht überschreiten, der zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Registerbetreiberin notwendig ist;

c. sie sieht ein technisches und administratives Verfahren vor, das auf Verlangen einer Inhaberin oder eines Inhabers eine einfache Übertragung der Verwaltung von Domain-Namen zwischen Registraren vorsieht;

d. sie meldet Störungen des Betriebs des DNS, seiner Infrastruktur oder seiner Registrierungsdienste unverzüglich den betroffenen Registraren;