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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten
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4Ein Domain-Name gilt beim Tod der Inhaberin oder des Inhabers oder bei Streichung aus dem Handelsregister in Folge Konkurses oder Liquidation als widerrufen.
Art. 34 Wirkung eines Widerrufs
1Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit der entsprechenden Mitteilung via das Registrierungssystem durch die Registerbetreiberin an den Registrar, der auf Rechnung der betreffenden Inhaberin oder des betreffenden Inhabers tätig ist. Ein Widerruf führt zum Widerruf der untergeordneten Domain-Namen.
2Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:
a. einen solchen Entscheid verlangt, und
b. im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet.
3Widerrufene Domain-Namen oder Domain-Namen, an denen das Nutzungsrecht aus anderen Gründen erloschen ist, können innerhalb von 30 Tagen ab Widerruf, Erlöschen oder Inkrafttreten des Entscheids im Sinne von Abs. 2 erneut zugewiesen werden.
Kapitel 3 Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin
Art. 35 Übertragungsverfahren
1Das BAKOM kann die Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain oder besondere Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Funktion an Dritte (Beauftragte) übertragen.
2Es bezeichnet den oder die Beauftragten. Es kann dies direkt vornehmen oder im Vergabeverfahren gemäss Art. 32ff. der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen7.
Art. 36 Form der Übertragung
Die Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain oder besondere, mit dieser Funktion verbundene Aufgaben, müssen in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags (Delegationsvertrag) übertragen werden.
Art. 37 Dauer der Übertragung
1Das BAKOM stellt einen zeitlich befristeten Delegationsvertrag aus. Es legt die Dauer nach Art und Bedeutung der übertragenen Aufgaben fest.
2Es kann den Delegationsvertrag erneuern.