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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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Kapitel 5 Domain «.swiss»

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 50 Gegenstand

Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels regeln die Verwaltung der Domain «.swiss» sowie die Verwaltung und die Zuteilung der dieser untergeordneten Domain-Namen der zweiten Ebene.

Art. 51 Eigenschaften

Die Domain weist die folgenden Eigenschaften auf:

a. sie wird vom Bund betrieben;

b. die Domain und die ihr untergeordneten Domain-Namen sollen der schweizerischen Community, dem Image sowie den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen der Schweiz dienen und diese weltweit fördern;

c. die untergeordneten Domain-Namen können nur an in der Schweiz ansässige Personen oder an solche, die einen besonderen Bezug zur Schweiz haben, zugeteilt werden;

d. die Domain stellt einen sicheren und qualitativ hoch stehenden Namensraum dar, der sich auszeichnet durch die Einhaltung des Rechts und die Bekämpfung von Missbrauch;

e. die Politik der Zuteilung von Domain-Namen hat umsichtig und sorgsam, unter Berücksichtigung der Interessen der schweizerischen Community zu erfolgen; sie kann eine stufenweise Öffnung der zugeteilten Bezeichnungskategorien oder der Personen, die eine solche Zuteilung beantragen können, vorsehen;

f. die Registrar-Funktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die über einen Registrarvertrag verfügen.

Art. 52 Beirat

1Das BAKOM kann einen unabhängigen Beirat einsetzen, der administrativ der Registerbetreiberin zugeordnet ist.

2Der Beirat vertritt die schweizerische Community. Er berät die Registerbetreiberin bezüglich ihrer Verwaltungspolitik der Domain. Die Registerbetreiberin nimmt die Empfehlungen des Beirats zur Kenntnis, muss ihnen jedoch bei der Bildung einer Zuteilungspraxis nicht in jedem Fall folgen.

3Die Registerbetreiberin unterstützt den Beirat in seiner Aufgabe und übernimmt dessen Kosten.

4Das BAKOM legt die Zusammensetzung sowie das Reglement des Beirates fest und bestimmt die den Mitgliedern des Beirates auszurichtenden Entschädigungen.