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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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spruch aus dem Recht auf Geistiges Eigentum gelten macht, wenn sie oder er im Wettbewerb mit Gesuchstellenden ohne einen solchen Anspruch steht;

d. an einer Auktion dem Meistbietenden zuteilen, wenn die Gesuchstellenden über konkurrierende Berechtigungen aus dem Recht auf Geistiges Eigentum für den betreffenden Domain-Namen verfügen; der Auktionserlös wird der Bundeskasse überwiesen;

e. an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zuteilen, die oder der eine Nutzung des betreffenden Domain-Namens vorsieht, die einen klar höheren Mehrwert für die schweizerische Community beinhaltet als die von den anderen Gesuchstellenden vorgesehene Nutzung; die Registerbetreiberin verzichtet auf die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn eine vorgesehene Nutzung sich nicht klar von den anderen unterscheidet und wenn die Gesuchstellenden sich nicht auf eine gemeinsame Bewerbung einigen können oder auf die Zuteilung im Losverfahren oder mittels Auktion.

4Vorbehältlich einer summarischen Prüfung gemäss Artikel 56 Absatz 2, Buchstabe b prüft die Registerbetreiberin die rechtmässige Verwendung der beantragten Zeichenfolge nicht. Streitigkeiten betreffend die rechtmässige Verwendung der beantragten Zeichenfolge richten sich nach dem Zivilrecht.

Abschnitt 4 Domain-Namen

Art. 61 Widerruf

Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens widerrufen:

a. wenn die allgemeinen oder Sonderbestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr erfüllt sind;

b. wenn es naheliegt, dass eine zugeteilte generische Bezeichnung als Domain-Name mit Namensgebungsmandat hätte erfolgen müssen; die Inhaberin oder der Inhaber des Namenzuteilungsmandats bezahlt der Inhaberin oder dem Inhaber eine Entschädigung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens;

c. falls aufgrund einer summarischen Prüfung offensichtlich wird, dass eine zugeteilte Bezeichnung Ansprüche Dritter aus dem Immaterialgüterrecht verletzt;

d. wenn mithilfe eines Domain-Namens mit generischem Charakter Produkte präsentiert werden, wobei der generische Charakter des Domain-Namens, der sich auf dieses Produkt oder auf diese Produktkategorie bezieht, systematisch die Bestimmungen von Art. 48ff. des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben11 verletzt;

e. wenn der Domain-Name eine geografische Bezeichnung betrifft, die von besonderem Interesse ist für einen Teil der oder die ganze Schweizer Bevölkerung und von einer öffentlich-rechtliche Körperschaft oder einer anderen öf-

11 SR 232.11