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Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 33 Seiten

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Art. 57 Privilegierte Zuteilung

1Die Registerbetreiberin kann vor der allgemeinen Öffnung der Domain Domain-Namen für folgende Bezeichnungskategorien zuteilen:

a. Bezeichnungen, die objektiv gesehen als zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Organisationen oder ihren öffentlichen Tätigkeiten zugehörig erscheinen;

b. in der Schweiz geschützte Marken oder andere, von der schweizerischen Gesetzgebung geschützte Kennzeichen;

c. die im Trademark Clearing House gemäss den international anwendbaren Normen eingetragenen Marken;

d. die Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen betreffend Tätigkeiten oder Tätigkeitssektoren, die für die Schweiz und ihre Gemeinden wesentlich sind.

2Das BAKOM bestimmt die Bezeichnungskategorien, für welche eine privilegierte Zuteilung besteht, die Prioritäten und die Dauer der Zuteilungsperioden gemäss den international anwendbaren Normen, dem Werbebedarf für die Domain und betriebliche Sachzwänge im Hinblick auf die Schaffung eines Namensraums mit hoher Qualität und höchstmöglicher Sicherheit. Sie berücksichtigt die inländischen und internationalen Marktbedingungen der Domain-Namen sowie Empfehlungen des Beirates.

3Die Registerbetreiberin publiziert auf ihrer Webseite jeweils nach der Schliessung der privilegierten Zuteilungsperiode die eingegangenen Registrierungsgesuche für Domain-Namen, die nach einer summarischen Prüfung die Zuteilungskriterien nach Artikel 56 erfüllen. Des weiteren sind Art. 69, Abs. 2 bis 4 anwendbar.

Art. 58 Gestaffelte Öffnung

1Die Registerbetreiberin kann eine gestaffelte Öffnung für die Berechtigung auf Zuteilung eines Domain-Namens vorsehen, und zwar in der folgenden Reihenfolge und in Abhängigkeit von der Personenkategorie:

b. öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere schweizerische öffentlichrechtliche Organisationen;

b. die im Schweizerischen Handelsregister eingetragenen Unternehmen und Personen, die ihren Sitz und einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben;

c. natürliche Personen mit Domizil in der Schweiz oder Schweizer Staatsangehörigkeit.

2Das BAKOM legt die Anwendungsmodalitäten für die gestaffelte Öffnung gemäss den internationalen anwendbaren Normen, den Werbebedürfnissen für die Domain und betriebliche Sachzwängen fest, im Hinblick auf die Schaffung eines Namensraums von hoher Qualität mit höchstmöglicher Sicherheit. Sie berücksichtigt die Bedingungen des inländischen und internationalen Domain-Namen-Marktes sowie die Empfehlungen des Beirates.